SCC Art. 268 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 268 SCC from 2025

Art. 268 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 268 Moving of national boundary markers

Any person who removes, moves, renders unrecognisable, falsely positions or falsifies a boundary stone or other boundary marker which serves to indicate a national, cantonal or communal boundary shall be liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 268 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170110Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzesBeschuldigte; Berufung; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Recht; Staatsanwaltschaft; Dispositiv; Zürich-Limmat; Marke; Bezirksgerichts; Urteils; Verfahren; Geständnis; Tablet; Kosten; Dispositivziffer; Rechtskraft; Verfahrens; Gericht; Kasse; Samsung; Vollzug; Verfügung; Betäubungsmittel; Karte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung
120 IV 78Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Ermächtigung zur Strafverfolgung. Auch gegenüber Mitgliedern von Gemeindeexekutiven und auch bei Übertretungen (E. 1a)? Art. 268 BStP. Begriff des Einstellungsbeschlusses (E. 1b). Art. 270 Abs. 6 i.V.m. Art. 265 Abs. 1 BStP und Art. 3 Ziff. 13 der Mitteilungsverordnung. Legitimation des Bundesanwalts zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz (E. 1c). Art. 1 StGB; Art. 1, 7 11, 12 und 61 Abs. 1 lit. a USG; Art. 26a Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV); Ziff. 71 und 72 des Anhangs 2 der LRV; Art. 3 Abs. 3 und 4 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA). Begriffe der Anlagen, Emissionen und Emissionsbegrenzungen. Das Verbrennen einer grösseren Menge Sperrgut auf einer - bewilligten oder sog. "wilden" - Deponie erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG i.V.m Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26a Abs. 1 LRV (E. 2 u. 3). Die Abfallverbrennung im Freien ist jedenfalls dann nicht nach Art. 61 Abs. 1 lit. a USG strafbar, wenn es an einer Anlage im (allerdings weiten) Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG fehlt (E. 4). Problematik der Gesetzestechnik in bezug auf die Strafbarkeit des Verbrennens von Abfällen im Freien (E. 5). Anlage; Abfälle; Anlagen; Bundes; Abfällen; Abfall; Freien; Emissionsbegrenzung; Sinne; Vorschrift; Deponie; Verbrennen; Abfallverbrennung; Entscheid; Vorschriften; Verordnung; Emissionsbegrenzungen; Verfahren; Verbot; Nichtigkeitsbeschwerde; Behörde; Betrieb; Verbrennung; Sperrgut; Tatbestand; Umwelt; Bundesrat; Siedlungs; Anhangs