Obligationenrecht (OR) Art. 268

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 268 OR vom 2024

Art. 268 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 268 Retentionsrecht des
Vermieters I. Umfang

1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.

3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.


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Art. 268 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHPD150011Obligatorisches Schlichtungsverfahren, (sachliche) Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde.ändig; Klage; Vorinstanz; Entscheid; Schlichtungsbehörde; Beklagten; Klagebewilligung; Verfahren; Pacht; Beschwerde; Parteien; Zuständigkeit; Vertrag; Recht; Gericht; Pfäffikon; Bezirksgericht; Anspruch; Pachtsachen; Verfahrens; Qualifikation; Beschwerdeverfahren; Streit; Verfügung; Pachtverhältnis; Anspruchs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.139-Miete; Mieter; Gebrauch; Mietobjekt; Mangel; Vermieter; Betrieb; Mängel; Gebrauchs; Vorinstanz; Schliessung; Mieters; Mietvertrag; Beschwerdegegner; Geschäft; Erwägung; Parteien; Offenhaltung; Entscheid; Mieterin; Mietsache; Risiko; Urteil; Mietobjekts; ühre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 395Retentionsverzeichnis (Art. 283 SchKG; Art. 268 OR). Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gegenüber einem Schuldner, dem die provisorische Nachlassstundung bewilligt worden ist (E. 2.2). Für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zur Sicherung von künftigem (laufendem) Mietzins ist die Gefährdung des Retentionsrechts auch dann darzutun, wenn der genannte Zins unmittelbar an verfallenen Zins anschliesst, für den das gleiche Gesuch gestellt worden ist (E. 3.4).
Betreibung; Retentionsverzeichnis; Betreibungs; Mietzins; SchKG; Retentionsrecht; Betreibungsamt; Pensionskasse; Retentionsverzeichnisses; Gefährdung; Begehren; Beschwerdeführerinnen; Konkurs; Schuldbetreibung; Aufsicht; Lassstundung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Sicherung; Wegschaffung; Quartal; Urteil; Retentionsrechts; Retentionsurkunde; Zinses
124 III 215Art. 268 ff. OR; Art. 37 Abs. 2 SchKG und Art. 206 SchKG. Das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen (Art. 268 ff. OR) wird wegen Art. 37 Abs. 2 SchKG betreibungsrechtlich zwar als Faustpfand betrachtet, und demzufolge ist die Retention durch Betreibung auf Pfandverwertung zu prosequieren. Doch kann das Retentionsrecht nicht der Pfandbestellung durch einen Dritten gleichgestellt werden, welche nach der Ausnahmeregelung des Art. 206 Abs. 1 zweiter Satz SchKG im Konkurs des Schuldners die Aufhebung der Betreibung verhindert (E. 1). Fällt der Mieter in Konkurs, so muss der Vermieter von Geschäftsräumen seine Forderung und das Retentionsrecht im Konkurs anmelden (E. 2a). Konkurs; Betreibung; SchKG; Retention; Recht; Pfand; Betreibungen; Schuldbetreibung; Retentionsrecht; Geschäftsräume; Eigentumsvorbehalt; Geschäftsräumen; Vermieter; Betreibungsamt; Schuldbetreibungs; Vermieters; Pfandbestellung; Mieter; Forderung; Verwertung; Sinne; Konkurseröffnung; Gläubiger; Urteil; Konkurskammer; Faustpfand; Pfandverwertung; Konkursverwaltung; Retentionsgegenstände; Verfügung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2015.1Sequestro (art. 263 segg. CPP). Gratuito patrocinio (art. 132 cpv. 1 lett. b CPP).Apos;; Tribunal; Tribunale; Apos;art; Corte; Apos;incarto; Apos;ufficio; Apos;organizzazione; Apos;autorità; Apos;ambito; Letizia; Vezzoni; Confederazione; Apos;avv; Apos;imputato; RSPPF; Apos;assistenza; Nella; Basilea; Apos;esecuzione; Apos;inchiesta; Lapos;art; Zurigo; Apos;indennità; énal; Ministero; Apos;importo; Codice; Cassa; Cancelliera

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Heim, Heimgartner Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Donatsch, Schweizer, Heim, Heimgartner Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014