Art. 267a II. Name (1)
1 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung.
2 Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss.
3 Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD140012 | Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 23. Juli 2014 (MG130038) | Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Mieter; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Abnahmeprotokoll; Urteil; Mängel; Klage; Beschwerdeführern; Partei; Maler; Setze; Schaden; Versicherung; Wohnung; Kammer; Mängelrüge; Schäden; Mieterinnen; Forderung; Auffassung; Mobiliar; übernehmen; Sinne; Parteien; Verfahren |