ZGB Art. 267 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 267 ZGB vom 2025

Art. 267 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 267 Im Allgemeinen (1)

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.

2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.

3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:

  • 1. verheiratet ist;
  • 2. in eingetragener Partnerschaft lebt;
  • 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

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    Art. 267 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2023/86écision; ’adoption; ’adoptant; édéral; écembre; ’adopté; ’il; Chambre; ’ancien; édure; éfunte; était; Selon; ’héritier; ’espèce; érêt; ’autorité; ’agissant; Lavaux-Oron; -après; ’est; écédé; éritiers; écisions; Commentaire
    VD2016/1162-Autorité; âches; éducatives; égal; écision; éral; édéral; égale; Adoption; écembre; Attribution; également; Suisse; Intimée; Assurance; Enfant; Caisse; Nicaragua; égalité; Aient; édérale; étent; Activité; Assuré; étroactivité; état
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 03 204Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. Auch die höchstmögliche Besteuerung der Erbschaft von 40 % bewirkt keine konfiskatorische Besteuerung (Erw. 4).Steuer; Recht; Erblasser; Adoptiv; Erbschaft; Kindes; Besteuerung; Erbschaftssteuer; Adoption; Bundes; Pflege; Erblasserin; Person; Mutter; Erben; Progression; Verwandtschaft; Personen; Adoptivkind; Vater; Stiefkind; Bundesgericht; Eigentum; Ehefrau; Vaters; Steuersatz; Familie
    BSVD.2017.151 (AG.2017.819)NamensänderungBeigeladene; Namen; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Recht; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Rekurs; Entscheid; Verfahren; Kindes; Mutter; Eltern; Sorge; Justiz; Sicherheitsdepartement; Interesse; Familiennamens; Rechtsvertreter; Verwaltungsgericht; Basel; Gesuch
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 97 (5A_477/2010)Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Namens; Adoption; Familiennamen; Recht; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Appenzell; Ausserrhoden; Persönlichkeit; Bundesgericht; Erwachsenenadoption; Interesse; Namensführung; Zivilsachen; Wunsch; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Namenswechsel; Familiennamens; Kantons; Gesuch; Kindes; Regierung; HEGNAUER
    137 III 1 (5A_521/2010)Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz. Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5). ündig; Adoption; Zustimmung; Eltern; Kindes; Person; Adoption; Mündigkeit; Unmündiger; Verfahren; Adoptionsverfahren; Bestimmungen; Verfahrens; Urteil; Verwaltungsgericht; Recht; Voraussetzungen; Erwachsenenadoption; Gesetzgeber; Tatsache; Adoptionsverfahrens; Adoptionsgesuch; Gesuch

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-7337/2006Asyl und WegweisungRecht; Familie; Bundes; Schweiz; Sinne; Flüchtling; Verfügung; Akten; Einreise; Person; Adoption; Vorinstanz; Adoptivsohn; Verfahren; EMARK; Entscheid; Ehegatte; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlings; Ehegatten; Eltern; Familienvereinigung; Gefährdung; Voraussetzung; Mutter; önne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hegnauer, Breitschmid, SchweizerBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2002