SchKG Art. 267 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 267 SchKG vom 2025

Art. 267 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 267 Nicht
eingegebene Forderungen

Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.


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Art. 267 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230238PfändungsausschlussBetreibung; Pfändung; SchKG; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Vermögens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Entscheid; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren; Amtes; Zustellung; Beilage; Bestimmungen; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Obergericht
ZHPS190113Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues VermögenRechtsvorschlag; Beschwerde; Betreibung; Verfahren; Konkurs; SchKG; Gesuch; Obergericht; Vermögens; Entscheid; Gesuchs; Verfügung; Forderung; Einzelgericht; Rechtsmittel; Parteien; Dispositiv; Schuld; Bezirksgerichtes; Schuldner; Ziffer; Frist; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Gesuchsteller; Bewilligung; Winterthur; Beschwerdeführer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.2-Betreibung; Konkurs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Einrede; Vermögens; Gläubiger; Pfändungsankündigung; Forderung; Recht; Olten-Gösgen; Pfändungsverlustschein; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Betreibungsamtes; Verlustschein; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Nichtig; Fortsetzungsbegehren; Schuldner; Forderungen; Interesse; Verfahren; Nichtigkeit; Akten; Frist; Richter
LUS 99 408Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Beginn der einjährigen Frist zum Erlass der Schadenersatzverfügung. Im ordentlichen wie im summarischen Konkursverfahren der Aktiengesellschaft wird für den Beginn der Frist in der Regel auf die Auflage des Inventars und des Kollokationsplanes abgestellt. Eine Ausgleichskasse hat sich aber bereits von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände des Schadens kennt oder kennen muss, über die Einzelheiten eines Schadenersatzanspruchs zu informieren. Ab zumutbarer (und nicht tatsächlicher) Schadenskenntnis läuft die einjährige Frist (Erw. 3c). Bedeutung des Umstandes, dass über den eingeklagten Verwaltungsrat - nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aktiengesellschaft - seinerseits der Privatkonkurs eröffnet worden ist (Erw. 4). Einhaltung der einjährigen Frist im konkreten Fall verneint.Schaden; Konkurs; Schadenersatz; Zeitpunkt; Schadens; Forderung; Schadenersatzforderung; Konkursverfahren; Beklagten; Kollokation; Kollokationsplan; Umstände; Privatkonkurs; Gläubiger; Publikation; Forderungen; Auflage; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Inventar; Zeitpunkte; Ausgleichskasse; Konkursverfahrens; Beitragsforderung; Verlust; Beachtung; Eingabe
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