Obligationenrecht (OR)
Art. 267 OR vom 2024
Art. 267 Rückgabe
der Sache I. Im
Allgemeinen
1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 267 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF240010 | Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Wohnung; Entscheid; Recht; Ausweisung; Berufungsbeklagten; Lasse; Kündigung; Mietverhältnis; Sachverhalt; Bundesgericht; Schonfrist; Erstreckung; Verlassen; Situation; Gesundheitlich; Stadt; Gericht; Mietobjekt; Gesundheitliche; Vollstreckung; Mietverhältnisses; Verfahren; Ausweisungsbegehren; Rückgabe; Partei |
ZH | HE230134 | Rechtsschutz in klaren Fällen | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsgegnerinnen; Ausweisung; Gericht; Solidarischer; Haftung; Vermieterin; Mietverhältnis; Kündigung; Räumt; Ladenlokal; Erdgeschoss; Büro; Obergeschoss; -gasse; Ordnungsgemäss; Geräumt; Gereinigt; Verlassen; übergeben; Frist; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mieterin; Parteien; Streitwert; Handelsgericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 173 (4A_52/2017) | Art. 267 Abs. 1 OR, 297 Abs. 5 SchKG; Nachlassstundung; Sistierung der Verfahren über Nachlassforderungen. Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach aufgelöstem Mietverhältnis ist keine Nachlassforderung; dementsprechend kann der Mieter, dem eine Nachlassstundung gewährt wurde, die Sistierung des Ausweisungsverfahrens nicht verlangen (E. 6 und 7). | Concordat; Concordataire; Locaux; Sursis; Procédure; Défendeurs; Créance; Civil; Loyer; évacuation; être; Suspension; Créances; Restitution; Définitif; Effet; Procès; Contrat; L'arrêt; L'évacuation; Tribunal; Requis; Condamné; Jugement; Provisoire; Concordataires; Débiteur; Leurs; Entrepris; Prestation |
118 II 50 | Art. 261 Abs. 2 lit. a, 271a Abs. 3 lit. a, 274d Abs. 3 OR; Mietrecht; Untersuchungsgrundsatz; dringender Eigenbedarf. 1. Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im kantonalen Rechtsmittelverfahren (E. 2a). 2. Dringender Eigenbedarf, bei dessen Vorliegen die Kündigungssperrfrist nicht gilt, setzt keine Wohnungsnot des Vermieters voraus, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, auf die Benutzung der vermieteten Wohnung zu verzichten (E. 3 und 4). | Eigenbedarf; Vermieter; Wohnung; Dringende; Eigenbedarfs; Kündigung; Mietverhältnis; Erstreckung; Dringenden; Vermieters; Amtl; Bull; Recht; Votum; Justizkommission; AmtlBull; Mieter; Interesse; Vermietete; Entscheid; Mietverhältnisses; Eigentümer; Umstände; Vermieteten; Mieters; Mietzins; Urteil; Sachverhalt; Verfahren; Dringlichkeit |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Zürcher Kommentar, zu Art. 267a OR. Ein zweimaliger Wechsel des Geschäftsdomizils innert eines halben Jahres kann nach den Umständen eine Härte bedeuten BJM | 1975 |