Art. 266o Nichtigkeit der Kündigung
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht entspricht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220141 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Fristlos; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Mieter; Fristlose; Liegenschaft; Mieter; Noven; Frist; Rungen; Glaubhaft; Vertrag; Gesuchstellers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Aufgr; Müsse; Schäden; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne |
ZH | PF190033 | Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Mai 2019 (ER190027) | Berufung; Gesuch; Recht; Kündigung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Beklagten; Entscheid; Verfahren; Ausweisung; Berufungsbeklagten; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Formular; Gesuchsteller; Amtlich; Partei; Mieter; Bundesgericht; Genehmigt; Urteil; Genehmigte; Beschwerde; Genehmigten; Formvorschriften; Genannt; Berufungsklägers; Begründung; Bestandteil; Digungsdatum |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2007/6 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. |