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Obligationenrecht (OR)

Art. 266n OR vom 2024

Art. 266n Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266n Kündigung durch den Vermieter (1)

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266n Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230073Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Ausweisung; Berufungsbeklagte; Entscheid; Urteil; Rechtsmittel; Beklagten; Zustellung; Vorinstanz; Partei; Vorinstanzlich; Mieter; Ehemann; Kündigung; Zürich; Vorinstanzliche; Wohnung; Streitgenossen; Sendung; Beschwerde; Fällen; Audienz; Verfügung; Akten; Berufungsbeklagten
ZHLF210089AusweisungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Frist; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Entscheid; Ausweisung; Urteil; Berufungsbeklagten; Partei; Eingabe; Vorinstanzlichen; Erwägungen; Kündigung; Beschwerde; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Berufungsbeklagter; Hinwil; Mietverhältnis; Fortan; Androhung; Berufungskläger; Rechtsmittelfrist; Einzureichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120103Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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