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Obligationenrecht (OR)

Art. 266l OR vom 2024

Art. 266l Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266l Form der Kündigung bei Wohn- und
Geschäftsräumen 1. Im
Allgemeinen

1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266l Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2023.33-Miete; Mieter; Vermieter; Mieterin; Vermieterin; Zivilgericht; Recht; Verhalten; Kündigung; Nebensache; Parkplätze; Entscheid; Schutz; Zivilgerichts; Hauptsache; Geschäftsräume; Zusammenhang; Gebrauch; Lagergebäude; Schutzbestimmungen; Appellationsgericht; Zivilgerichtsentscheid; Nebensachen; Aussenparkplätze; Mietverhältnis
AGAGVE 2003 1414 § 9 ZPO.Privatrechtliche Streitsache.Der Streit um die Ausweisung des Wohnungsinhabers aus einer diesemdurch die Gemeinde im Rahmen der Sozialhilfe zur unentgeltlichen Benutzung zugewiesenen Wohnung ist keine privatrechtliche Streitsacheund nicht durch Mietausweisungsentscheid des Zivilrichters, sonderndurch... Sozialhilfe; Wohnung; Gemeinde; Streit; Beklagten; Hilfe; Sozialbehörde; Entscheid; Räumung; Mietverhältnis; Obergericht; Obdach; Miete; Person; Mietvertrag; Geldleistung; Zivilprozessrecht; Streitsache; Zivilkammer; Bezahlung; Gerichtspräsidium; Geldleistungen; Prävention; Sozialhilfegesetz; Existenzsicherung; Obligationenrecht
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013Zölleügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer