Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 266h OR vom 2025

Art. 266h Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266h Konkurs
des Mieters

1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.

2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266h Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230104Rechtsschutz in klaren FällenGesuchs; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsgegnerinnen; Recht; Konkursamt; Rechtsanwalt; Kündigung; Gericht; Enge-Zürich; Lagerraum; Ausweisung; Frist; Vertretung; Büroräumlichkeiten; Liegenschaft; Sicherheit; Mietzins; Quartal; Liquidation; Stadtammannamt; Organ; Mieter; Vermieter; Eingabe; Kostenvorschuss; Vertreter; Konkursverwaltung
ZHHE170058Rechtsschutz in klaren FällenBeklagten; Recht; Mietobjekt; Mietzins; Konkurs; Mietverhältnis; Gericht; Parteien; Ausweisung; Frist; Konkursamt; Kündigung; Androhung; Liegenschaft; Stellungnahme; Verfahren; Hauptmietverhältnis; Haftung; Parteientschädigung; Unterlassungsfall; Gesuch; Mietzinse; Sicherheit; Zahlungsfrist; Untermietverhältnis; Strasse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.25 (AG.2020.556)Kündigungsschutz/Erstreckung (BGer 4A_608/2020 vom 26. Ferbruar 2021)Kündigung; Miete; Mieter; Mieterin; Zivilgericht; Vermieter; Berufung; Vermieterschaft; Verhalten; Rücksicht; Rücksichtnahme; Gründen; Pflicht; Recht; Zivilgerichts; Mietverhältnis; Verwaltung; Bundesgericht; Voraussetzungen; Liegenschaft; Sachverhalt; Liegenschaftsverwaltung; Zivilgerichtsentscheid; Verletzung; Gericht; Entscheid; Erstreckung; ültig
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