Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 266a OR vom 2025

Art. 266a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266a Kündigungsfristen und
-termine 1. Im
Allgemeinen

1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.

2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG210014ForderungMieter; Berufung; Vermieter; Vermieterin; Vorinstanz; Recht; Vorladung; Kündigung; Forderung; Schadenersatz; Urteil; Mietgericht; Verfahren; Mietvertrag; Parteien; Gericht; Mietzinse; Berufungsverfahren; Hauptverhandlung; Frist; Sinne; Kosten; Mietgerichts; Verfügung
ZHPF190054Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungKündigung; Entscheid; Obergericht; Beschwerde; Rechtsmittel; Ausweisung; Vorinstanz; Streitwert; Gesuchsgegner; Hinweis; Beilage; Frist; Mietverhältnis; Kündigungsformular; Parteien; Begründung; Ziffer; Gericht; Empfang; Beilagen; Beschwerdeverfahren; Dispositiv; Bundesgericht; Oberrichter; Audienz; Bezirksgerichtes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.20-Berufung; Kündigung; Berufungskläger; Sanierung; Mietobjekt; Mietverhältnis; Zeuge; Miete; Berufungsbeklagte; Mieter; Recht; Zeugen; Aussage; Vermieter; Aussagen; Parteien; Entschädigung; Apos; Vorderrichterin; Interesse; Mietobjekts; Sanierungsarbeiten; Umbau; Mietvertrag; Höhe; Erstreckung; Urteil
AGAGVE 2003 88 Art. 257d OR.Wirkungslosigkeit der Kündigung nach zu kurz bemessener Zahlungsfrist. Die dem sich mit der Zahlung fälliger Mietzinse in Rückstand befindenden Mieter vom Vermieter zu kurz bemessene Zahlungsfrist kannnicht in eine der gesetzlichen Bestimmung von Art. 257d Abs. 1 OR entsprechende Frist... Kündigung; Zahlung; Frist; Mieter; Zahlungsfrist; Vermieter; Obergericht; Mietzins; Wirkungslosigkeit; Mietzinse; Geschäftsräumen; Auffassung; Zürcher; Lachat/Stoll/; Brunner; Kün-; Zahlungsverzugs; Obergericht/Handelsgericht; Zahlungs-; Rückstand; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Nebenkosten; Mietverhältnis
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