ZPO Art. 266 - Massnahmen gegen Medien

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 266 ZPO vom 2023

Art. 266 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:

  • a. die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
  • b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
  • c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 266 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE220100Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Berichterstattung; Person; Recht; Interesse; Massnahme; Gesuchstellers; Publikation; Personen; Urteil; Massnahmen; Persönlichkeit; Gericht; Medien; Interessen; Öffentlichkeit; Verbot; Einzelgericht; Urteil; Stellung; Verfahren; Kunden; Verfahren
    ZHHE190244Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Ziffer; Massnahme; Internet; Rechtsbegehren; Liebe; Kaninchen; Bezug; Gericht; Massnahmen; Passagen; Haltung; Werturteil; Bericht; Internetseite; Werturteile; Meinung; Gesuchsgegners; Frist; Dispositiv-Ziffer; Persönlichkeit; Öffentlichkeit; Verletzung; Tatsachen; änglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Entscheid; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Handelsgericht; Aktien; Expertise; Quot; Kreditanstalt; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Vereinbarung; Prozess; Handelsgerichts; Gallen; Schaden; Verfahren; Streit; Handelsgerichtspräsident; Eingang; Aufwand; Über; Liquidation
    BSZK.2018.10 (AG.2018.512)superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren WettbewerbGesuch; Gesuchs; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Massnahmen; Anordnung; Recht; Stellung; Stellungnahme; Verfahren; Gericht; Mitglieder; Anspruch; Verfahrens; Appellationsgericht; Mitteilung; Aussagen; Streitwert; Frist; Schutz; Verhältnis; Folgetag; Vorwürfe; Bundesgericht; Rechtsmittel; Parteien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit

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    AutorKommentarJahr
    Schweizer 2. Aufl., Zürich2016
    Brunner 2.Aufl., Zürich2016