ZGB Art. 266 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 266 ZGB vom 2025

Art. 266 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 266 Adoption einer volljährigen Person (1)

1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:

  • 1. sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
  • 2. die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
  • 3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
  • 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 266 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNX080047ErwachsenenadoptionAdoption; Rekurrent; Recht; Familie; Kinder; Kindes; Interesse; Interessen; Wortlaut; Hegnauer; Person; Erwachsenenadoption; Rekurrenten; Geschwister; Stieftochter; Zustimmung; Unmündige; Adoptierende; Adoptierenden; Adoptiveltern; Abweichen; Auslegung; Gesetzgeber; Schutz; öglich
    ZHAA060183Tod des Adoptierenden während des Adoptionsverfahrens, Anfechtung von Alternativ- bzw. Mehrfachbegründungen, Streichung von Teilen der Begründung zuhanden des Bundesgerichts, Richterliche Fragepflicht, Beweisverfahren im Adoptionsverfahren, Anfechtung der BeweiswürdigungVorinstanz; Beschluss; Voraussetzung; Begründung; Pflege; Voraussetzungen; Verfahren; Nichtigkeitsgr; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Entscheid; Feststellung; Recht; Bundesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Rüge; Spitex; Adoption; Rekurs; Berufung; Begründungen; Verneinung; Sinne; össische

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2014/38Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Adoption; Entscheid; Anerkennung; Recht; Staat; Schweiz; Begründung; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Behörden; Adoptionsentscheid; Bestimmungen; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Gallen; Kamerun; Verbindung; Eingabe; Rekurs; Departement; Kanton; Internationale; Privatrecht; Anforderungen; ändischer
    LURsth H 2008 4Adoption. Wichtige Gründe als Voraussetzung für die Adoption einer mündigen Person. Artikel 266 Absatz 1 ZGB. Das schweizerische Recht gestattet die Adoption Mündiger nur in Situationen, die hinsichtlich der Beziehung der Adoptiveltern und der zu adoptierenden Person mit der Adoption Unmündiger vergleichbar sind.Adoption; Gesuch; Gesuchsteller; Person; Absatz; Ziffer; Voraussetzung; Beziehung; Voraussetzungen; Adoptiveltern; Hausgemeinschaft; Mündiger; Bundesgericht; Personen; Abklärung; Regierungsstatthalter; Hochdorf; Pflege; Erziehung; Bewirtschaftung; Ziffern; Gemeinderat
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 V 182 (9C_212/2007)Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). Zustimmung; Vorsorge; Freizügigkeit; Auszahlung; Altersleistung; Kapital; Altersleistungen; Ehegatte; Ehegatten; Ehemann; Zustimmungserfordernis; Freizügigkeitsstiftung; Bereich; Barauszahlung; Kapitalabfindung; Freizügigkeitskonto; BVG-Revision; Gericht; Leistungen; Recht; Altersguthaben; Reglement; Verordnung; Hinterlassenen; Austrittsleistung; Antwort; Erreichen; Entscheid; Alters-; Partner
    133 III 175 (4C.372/2006)Mieterausweisung; offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung; Verhältnis von Art. 271 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB. Art. 271 OR stellt eine lex specialis zu Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Auch eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung muss daher innerhalb der Verwirkungsfrist von 30 Tagen angefochten werden. Unterlässt der Mieter die Anfechtung, kann er die Rüge des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Ausweisungsverfahren nicht mehr erheben (E. 3). Kündigung; Recht; Miete; Mieter; Rechtsmissbrauch; Berufung; Mietrecht; Anfechtung; Beklagten; Verwirkungsfrist; Rechtsmissbrauchs; Obergericht; Vorbem; Rechtsfolge; Urteil; Entscheid; Zürcher; Kommentar; Nichtigkeit; Mieters; Formular; Ausweisung; Begehren; Bundesgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1055/2006Reisedokumente für ausländische PersonenPerson; Passes; Verfügung; Recht; Schweiz; Verlängerung; Vorinstanz; Ausstellung; Gesuch; Reisedokument; Urteil; Bundesamt; Bundesverwaltungsgericht; Einbürgerung; Staatsbürgerschaft; Beschwerdeführers; Migration; Bangladesch; Schriftenlosigkeit; Schweizer; Verordnung; Anspruch; Staatsangehörigkeit; Reisepapiere; Auflage

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Büchler, Breitschmid, Pfaff ZGB2018
    Hegnauer, Breitschmid, PfaffBerner Art.2662013