ZGB Art. 265d -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 265d ZGB vom 2025

Art. 265d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 265d Entscheid (1)

1 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann. (2)

2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden.

3 … (3)

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 265d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 12 5Art. 9 und 457 ZGB; Art. 18 und 27 Abs. 1 IPRG. Keine Erbenstellung eines Kindes, dessen Eintragung im Schweizer Familienregister auf einer nicht den Tatsachen entsprechenden brasilianischen Geburtsurkunde basiert, welche das (Findel)-Kind als leibliches Kind des Erblassers und dessen Ehefrau ausweist. Die sog. sozio-affektuöse Adoption nach brasilianischem Recht verletzt den ordre public jedenfalls dann, wenn die leibliche Mutter des Kindes unbekannt ist.Adoption; Recht; Schweiz; Erblasser; Schweizer; Erbenstellung; Klägers; Kindes; Geburtsurkunde; Erblassers; Eltern; Eintrag; Familienregister; Ehefrau; -affektuöse; Urkunde; Behörden; Voraussetzungen; Eintragung; Mutter; Zürcher; Brasilien; Luzern; Berner; Staat; Umstände; Verhältnis; Zustimmung