Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 265

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 265 SchKG vom 2025

Art. 265 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 265 Inhalt und
Wirkungen

1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.

2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. (1)

3 … (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 265 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230112Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen VermögensRecht; Entscheid; Vorinstanz; Vermögens; Rechtsvorschlag; Rechtspflege; Rechtsmittel; Betreibung; Vorladung; SchKG; Hauptverhandlung; Zustellung; Abholungseinladung; Eingabe; Gewährung; Gericht; Bundesgericht; Gesuch; Beschwerdegegner; Betreibungsamt; Parteien; Postfach; Schuldnerin; Kanton; Feststellung; Verfügung; Entscheides; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Verweigerung
ZHPS230115Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen VermögensRecht; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsvorschlag; Vermögens; Betreibung; Rechtspflege; Rechtsmittel; SchKG; Hauptverhandlung; Vorladung; Eingabe; Zustellung; Abholungseinladung; Gericht; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Gewährung; Bundesgericht; Gesuch; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfügung; Parteien; Postfach; Schuldnerin; Kanton; Feststellung; Forderungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2017/9Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist nachvollziehbar begründet. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände vorbringen (E. 2.2). Das Verschulden wird vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten und ist ausgewiesen, nachdem er während längerer Zeit nicht dafür sorgte, dass die Arbeitgeberin die Beitragspauschalen erhöhen liess und in der Folge die auszugleichenden Beiträge nicht (vollständig) bezahlen konnte (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2019, AHV 2017/9). Schaden; Beiträge; Posten; Konkurs; Höhe; Arbeitgeber; Schadens; Gesellschaft; Forderung; Schadenersatz; Recht; Rechnung; Pfändung; Zahlungen; Kanton; Verschulden; Lohnsumme; Gallen; Arbeitgeberin; Person; Pfändungsverlustschein; Sozialversicherung; Kantons; Handelsregister; Forderungen; Rechnungen; Vorschriften; Organ; Verwaltung
SGKV 2010/6Entscheid Art. 64a Abs. 2 KVG. Art. 265 Abs. 2 SchKG. Art. 38bis Abs. 3 VO EGKVG. Obligatorische Krankenversicherung. Dauer des Leistungsaufschubs über den Abschluss des Privatkonkurses hinaus? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2010, KV 2010/6). Konkurs; Krankenversicherung; Prämien; Betreibung; Versicherung; Leistungsaufschub; Recht; Privatkonkurs; Leistungen; Kostenbeteiligungen; Versicherer; SchKG; Abschluss; Aufschub; Konkursverfahrens; Verfügung; Leistungsaufschübe; Verzugszinsen; Betreibungskosten; Einsprache; Person; Entscheid; Fortsetzungsbegehren; Betreibungsverfahren; Konkursverlustscheins; Hinweis; Konkursabschluss; Leistungsaufschubs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Verlustforderung; Pfändung; Kommentar; Konkurs; Schiedsurteil; Gesuch; Verlustscheines; Schuldbetreibung; Zwangsvollstreckungsrecht; Betrag; Obergericht; Kantons
141 III 590Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Konkurs; SchKG; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Einstellungsverfügung; Konkursgericht; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Konkursamtes; Verfügung; Aktiven; Obergericht; Antrag; LUSTENBERGER; Urteil; Konkursrichter; Gläubigers; Schuldbetreibung; Interesse; JAEGER; Konkursgerichts; Konkurses; Bundesgericht; Wesentlichen; Begehren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3673/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Bundes; Quot;; Recht; Betreibung; Konkurs; Forderung; Begründung; Rechnung; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Verfahren; Parteien; Beschwerdeführers; Beitrags; Akten; Vorsorge; Höhe; Konkurseröffnung; Betreffnis; Zahlung
A-491/2007MehrwertsteuerSchKG; Bundes; Forderung; Verjährung; Verlust; Verlustschein; Recht; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Forderungen; Verjährungsfrist; MWSTG; Schuldbetreibung; Bundesgesetz; MWSTV; Bundesverwaltungsgericht; Schuldner; Gesetze; Kommentar; Mehrwertsteuerforderung; Bundesrat; Rechtsvorschlag; Urteil; öffentlich-rechtliche; Busse; Bundesgesetzes; ährt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar SchKG II2010
StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010