ZGB Art. 264d -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 264d ZGB vom 2022

Art. 264d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 264d V. Altersunterschied (1)

1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptions?willigen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen.

2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 264d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEKES 2018 52Anwendbares Recht auf hängiges Adoptionsverfahren:Recht; Adoption; Verfügung; Verfahren; Kanton; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Verfahrens; Justiz-; Gemeinde; Kirchendirektion; Kantons; Adoptionsverfahren; Beschwerdeführern; Kindes; Rechtsmittel; Gesetzes; Adoptionsrecht; Entscheid; Gesuch; Beurteilung; Einreichung; Schweizerische; Gericht; SchlT; Zeitpunkt; Verfahrenskosten; Beschwerdeverfahren; Oberrichter