CCS Art. 264b -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 264b CCS dal 2025

Art. 264b Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 264b Adozione singola (1)

1 Una persona non coniugata e non vincolata da un’unione domestica registrata può adottare da sola un minorenne se ha almeno 28 anni.

2 Una persona coniugata di almeno 28 anni può adottare da sola un minorenne se il coniuge è durevolmente incapace di discernimento o è, da oltre due anni, assente con ignota dimora, oppure se vi è separazione giudiziale pronunciata da oltre tre anni.

3 Una persona di almeno 28 anni vincolata da un’unione domestica registrata può adottare da sola un minorenne se il partner registrato è durevolmente incapace di discernimento o è, da oltre due anni, assente con ignota dimora.

4 È possibile derogare all’età minima se è necessario per tutelare il bene del minorenne. L’aspirante all’adozione deve motivare la richiesta di una deroga.

(1) Introdotto dalla cifra I n. 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/158Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158). Kindes; Recht; Leihmutter; Beschwerdebeteiligte; Schweiz; Beschwerdebeteiligten; Anerkennung; Eltern; Abstammung; Kindeswohl; Person; Kindesverhältnis; Leihmutterschaft; Personen; Vater; Geburt; Personenstand; Personenstandsregister; California; Eizelle; Gerichtsurteil; Ausland; Superior; Court; State; County; Kindesverhältnisse; Eintrag
LURsth L 2003 9Erwachsenen- und Einzeladoption. Artikel 264b und 266 ZGB. Die Einzeladoption bietet keinen Ersatz für das fehlende Eherecht gleichgeschlechtlicher Partner.

Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Beziehung; Adoption; Person; Wohnsitz; Eltern; Absicht; Beziehungen; Lebens; Regierungsstatthalter; Gesuchstellers; Einzeladoption; Zuständig; Gemeinde; Verbleibens; Elternteil; Breitschmid; Kindeswohl; Abklärung; Adoptionen; Personen; Zuständigkeit; Unterlagen; Amtes; Luzern; Absatz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.