SCC Art. 264b -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 264b SCC from 2022

Art. 264b Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 264b III. Adoption by a single person (1)

1 A person who is not married and does not live in a registered partnership is permitted to adopt a child alone if he or she is at least 28 years old.

2 A married person who is at least 28 years old is permitted to adopt alone where the other spouse permanently lacks capacity of judgement or has been of unknown whereabouts for more than 2 years or if the spouses have been separated by court order for more than 3 years.

3 A person living in a registered partnership who is at least 28 years old is permitted to adopt a child alone if his or her registered partner permanently lacks capacity of judgement or has been of unknown whereabouts for more than 2 years.

4 Exceptions from the minimum age may be made if this is necessary for the welfare of the child. The person wishing to adopt must justify the exception.

(1) Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877)

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/158Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158). Kindes; Recht; Leihmutter; Beschwerdebeteiligte; Schweiz; Beschwerdebeteiligten; Anerkennung; Eltern; Abstammung; Kindeswohl; Person; Kindesverhältnis; Leihmutterschaft; Personen; Vater; Geburt; Personenstand; Personenstandsregister; California; Eizelle; Gerichtsurteil; Ausland; Superior; Court; State; County; Kindesverhältnisse; Eintrag
LURsth L 2003 9Erwachsenen- und Einzeladoption. Artikel 264b und 266 ZGB. Die Einzeladoption bietet keinen Ersatz für das fehlende Eherecht gleichgeschlechtlicher Partner.

Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Beziehung; Adoption; Person; Wohnsitz; Eltern; Absicht; Beziehungen; Lebens; Regierungsstatthalter; Gesuchstellers; Einzeladoption; Zuständig; Gemeinde; Verbleibens; Elternteil; Breitschmid; Kindeswohl; Abklärung; Adoptionen; Personen; Zuständigkeit; Unterlagen; Amtes; Luzern; Absatz
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