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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 264b StGB vom 2024

Art. 264b Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 264b 1. Anwendungsbereich

Die Artikel 264d–264j finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4869/2014Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Informationen; Recht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Handlung; Organisation; Verf?gung; Anschl?ge; Person; Verwerfliche; Beschwerdef?hrers; Schweiz; Anschlag; Sachverhalt; Milit?r; Verbrechen; Handlungen; Begangen; Unterst?tzung; Worden; Personen; Angefochtene; Asylausschluss; Verfahren
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