ZGB Art. 264 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 264 ZGB vom 2025

Art. 264 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 264 Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraussetzungen (1)

1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.

2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

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Art. 264 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNX080047ErwachsenenadoptionAdoption; Rekurrent; Recht; Familie; Kinder; Kindes; Interesse; Interessen; Wortlaut; Hegnauer; Person; Erwachsenenadoption; Rekurrenten; Geschwister; Stieftochter; Zustimmung; Unmündige; Adoptierende; Adoptierenden; Adoptiveltern; Abweichen; Auslegung; Gesetzgeber; Schutz; öglich
VDJug/2024/154était; énage; égal; Avenue; Assuré; évoyance; ’Avenue; écès; Caisse; ’il; éfenderesse; égale; èces; également; ’assuré; ’au; éclaration; éfunt; étaient; Existe; ’Etat; ’an; ’est; èglement; édéral
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/38Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Adoption; Entscheid; Anerkennung; Recht; Staat; Schweiz; Begründung; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Behörden; Adoptionsentscheid; Bestimmungen; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Gallen; Kamerun; Verbindung; Eingabe; Rekurs; Departement; Kanton; Internationale; Privatrecht; Anforderungen; ändischer
GLVG.2017.00040Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: AdoptionseignungAdoption; Kindes; Schweiz; Eignung; Recht; Adoptionseignung; Beschwerdeführern; Familie; Kindeswohl; Sozialbericht; Kinder; Zentralbehörde; Abklärung; Pflege; Eltern; Ausland; Entscheid; Adoptiveltern; Behörde; Person; Beziehung; Bezug; Umstände; Erziehung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Geburt; Leihmutter; Kindesverhältnis; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Ordre; Person; Urteil; Kindesverhältnisse; Personen; Adoption; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Personenstandsregister; Geburtsurkunden; Vater; Entscheid; Bezug; Kindeswohl; Ausland; Wunscheltern
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Anerkennung; Geburt; Vater; Beschwerdegegner; Urteil; Ordre; Vaters; Kindesverhältnisse; Schweiz; Kindesverhältnisses; Vaterschaft; Eltern; Mutter; Geburtsurkunde; Partner; Gericht; Vaterschaftsurteil; Kalifornien; Rechte; Entscheid; Eizelle; Ausland

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4905/2013Erleichterte EinbürgerungEinbürgerung; Bürger; Bürgerrecht; Recht; Schweiz; Schweizer; Vater; Beweis; Verfügung; Bürgerrechts; Sachverhalt; Akten; Gesuch; Begründung; Quot;; Mutter; Rechtsvertreter; Auslegung; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Urteil; Vorinstanz; Schwyz; Vaters; Voraussetzung; Hinweis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BreitschmidBasler 6. Auflage 2018
BreitschmidBasler 6. Auflage 2018