Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 261a OR vom 2025

Art. 261a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 261a Einräumung beschränkter dinglicher
Rechte

Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingliches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleichkommt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 261a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF160029Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungBerufung; Recht; Berufungsklägerin; Ausweisung; Enteignung; Berufungsbeklagte; Gesuch; Wohnung; Vorinstanz; Gesuchsgegnerin; Urteil; Sachverhalt; Mietverhältnis; Stadt; Rechtsschutz; Verfahren; Rechtslage; Gericht; Bundesgericht; Audienz; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Einzelgericht; Entscheid; Parteien; Gesetzes; Rechtsgr; Rechtsbegehren; Eingang
ZHLF150021Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2015 (ER150062)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Recht; Nutzniesser; Vorinstanz; Nutzniessung; Nutzniesserin; Berufung; Verfahren; Behauptung; Wille; Willen; Liegenschaft; Erben; Sachverhalt; Stellung; Gesuchstellers; Liegenschaften; Willensvollstrecker; Rechtsschutz; Fällen; Gericht; Kündigung; Haupterbin; Tatsache; Ausweisung; Tatsachen; ührt