SCC Art. 261 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 261 SCC from 2024

Art. 261 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 261 I. Right to bring the action (1)

1 Both mother and child are entitled to bring an action to declare the existence of the parent-child relationship between the child and the father.

2 The action is brought against the father or, if he has died, in order of priority against his issue, parents or siblings or, where none exist, against the competent authority of his last domicile.

3 If the father has died, the court must inform his wife that the action has been brought so that she may safeguard her interests.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 261 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230040Vaterschaft und UnterhaltBeklagten; Person; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gericht; Mexiko; Personalien; Geburt; Klage; Botschaft; Verfahrensbeteiligten; Mutter; Identität; Vater; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Register; Telefonnummer; Vaters; Recht; Vaterschaft; Verfügung; Bezirksgericht
ZHLF190021Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069)Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Erblassers; Vorinstanz; Gericht; Eröffnung; Erbbescheinigung; Sinne; Tochter; Entscheid; Obergericht; Urteil; Ehefrau; Einzelgericht; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten; Vater; Personen; Register; Kinder; Legitimation; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 33 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGBDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mitder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutterangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung. Beistand; Sorge; Hegnauer; Kindes; Kommentar; Eltern; Berner; Kindsmutter; Genehmigung; Beiständin; Befugnisse; Inhaber; Obergericht; Beklagten; Guler; Breitschmid; Unterhaltsvertrag; Gericht; Vater; Zivilrecht; Bezirksgericht; Verhältnisse; Wahrung; Unterhaltsanspruches; Beistandschaft; Zuständigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
129 III 646Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Beklagten; Vater; Kindesverhältnis; Register; Registervater; Leistung; Klage; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens; Urteil; Sachverhalt; Kindsmutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3510/2010KantonsbeschwerdeSchweiz; Vater; Bürger; Beschwerde; Bürgerrecht; Schweizer; Beschwerdegegnerin; Einbürgerung; Beschwerdegegnerinnen; Kindes; Zeitpunkt; Geburt; Behörde; Vorinstanz; Vaters; Bundesverwaltungsgericht; Kindesverhältnis; Bürgerrechts; Verfügung; Anerkennung; Voraussetzung; Begründung; Kanton; Solothurn; Gesuch; Kinder; Kindesverhältnisses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HegnauerBerner Bern2000
HegnauerBerner Bern2000