Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 261

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 261 SchKG vom 2025

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Art. 261 Verteilungsliste und Schlussrechnung

Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.


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Art. 261 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160220Kollokationsplan / Kollokationsverfügung (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Kollokation; Arbeit; Konkursamt; Forderung; Arbeitnehmer; Kollokationsplan; Verfügung; Vorinstanz; Verteilung; Bedingung; Kollokationsklage; Kollokationsverfügung; SchKG; Beschwer; Klasse; Konkursdividende; Recht; Forderungen; Auszahlung; Insolvenz; Verfahren; Eingabe; Arbeitslosenkasse; Kanton; Verteilungsliste; Kasse; Sachen; Vorgehen
ZHRT130195Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegner; Konkurs; Betreibung; Darlehen; Forderung; Darlehens; Rechtsöffnung; SchKG; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Verhalten; Bundesgericht; Entscheid; Konkurseröffnung; Kollokation; Betreibungsamt; Konkursamt; Darlehensforderung; Vertrauen; Obergericht; Verteilung; Verfahren; Gericht; Kantons; Einzelgericht; Gesuchstellers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 32Art. 261 ff. SchKG; Reihenfolge der Befriedigung von Grundpfandgläubigern und Inhabern beschränkter dinglicher Rechte bei Abschlagsverteilungen aus dem Erlös für ein Grundstück; Wirkungen einer Vereinbarung über den Rangvorgang. 1. Ist ein Grundstück zuerst mit einer Nutzniessung oder einer anderen Dienstbarkeit und hernach mit einem oder mehreren Pfandrechten belastet worden, kann die Nutzniessung oder Dienstbarkeit den Pfandgläubigern im Augenblick der Verwertung aufgrund des Grundsatzes der Alterspriorität entgegengehalten werden. Dieser Grundsatz kann indessen durch Abschluss einer Vereinbarung über den Rangvorgang durchbrochen werden (E. 1). 2. Im vorliegenden Fall kann die Vereinbarung über den Rangvorgang, die nur zwischen der Nutzniesserin und der Pfandgläubigerin im 3. Rang abgeschlossen worden ist, der Pfandgläubigerin im 1. und 2. Rang nicht entgegengehalten werden. Die letztere muss deshalb mit ihrer ganzen Forderung in die provisorische Verteilungsliste aufgenommen werden, während die Gläubigerin im 3. Rang in der Höhe des restlichen Erlöses aufzunehmen und, wie auch die Nutzniesserin, für den ungedeckten Teil in die 5. Klasse des Art. 219 SchKG zu verweisen ist (E. 2). Usufruit; écaire; édule; éancière; être; éanciers; Immeuble; état; STEINAUER; égal; Ordre; éparti; été; écaires; épartition; érieur; Usufruitière; évrier; érêt; était; écouvert; éance; Tribunal; éalisation; Banque; Vereinbarung; Rangvorgang; édé; ères; édules
103 III 26Verteilung im Konkurs (Art. 261 ff. SchKG). 1. Die Verteilungsliste kann sowohl von einem Pfandgläubiger als auch von einem Bürgen, der diesem neben dem Pfandobjekt haftet, angefochten werden (E. 1). 2. Tragweite einer in die Lastenverzeichnisse verschiedener Grundstücke aufgenommenen Gesamtpfandklausel in einem Fall, da die im Kollokationsplan und in den Lastenverzeichnissen vermerkten Pfandbeträge von Grundstück zu Grundstück verschieden sind (E. 2). 3. Bei der Heranziehung der Überschüsse aus der Verwertung mehrerer Grundstücke zur Deckung eines Ausfalles, der sich bei einem weiteren Grundstück ergeben hat, ist Art. 219 Abs. 2 SchKG zu beachten (E. 3). Grundstück; Konkurs; Grundstücke; Kanton; Kantonalbank; Verteilung; Verwertung; SchKG; Hilterfingen; Oberhofen; Forderung; Lastenverzeichnisse; Konkursamt; Ausfall; Gesamtpfand; Rekurrenten; Schuld; Erlös; Ausfallforderung; Schweizerische; Kreditanstalt; Kollokationsplan; Lastenverzeichnissen; Pfandbeträge; Deckung; Pfandrecht; Josef; Verhältnis; Aufsichtsbehörde