Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 261 OR vom 2025

Art. 261 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 261 Wechsel des Eigentümers I. Veräusserung der Sache

1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.

2 Der neue Eigentümer kann jedoch:

  • a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
  • b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
  • 3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.

    4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.


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    Art. 261 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230065Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Ausweisung; Verfahren; Rechtsmittel; Vorinstanz; Parteien; Gesuch; Rechtsschutz; Fällen; Streitwert; Entscheid; Beweismittel; Aktivlegitimation; Liegenschaft; Tatsachen; Lässigkeit; Ausweisungsbegehren; Vermieterin; Eigentümer; Gericht; Fragepflicht; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Bülach; Einzelgericht; Akten; Mietvertrag; Rechtsmittelinstanz; Begründung
    ZHNG220014Kündigungsschutz / AnfechtungMietzins; Mietzinserhöhung; Recht; Kündigung; Methode; Klägerinnen; Ertrag; Vorinstanz; Berufung; Ertrags; Rechtsprechung; Ertragsoptimierung; Vermieter; Vermieterin; Beklagten; Ertragsoptimierungskündigung; Mietverhältnis; Mieter; Bundesgericht; Entscheid; Liegenschaft; Verfahren; Erhöhung; Parteien; Anpassung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2024.2-Recht; Berufung; Amtsgerichtspräsidentin; Entscheid; Akten; Solothurn; Kündigung; Ausweisung; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Verfahren; Stellung; Frist; Mietvertrag; Urteil; Zahlung; Schlichtungsbehörde; Miete; Stellungnahme; Gericht; Voraussetzungen; Urkunden; Begründung; Zivilkammer; Obergericht; Sachbeschädigung; Mietzins; ässig
    SOZKBES.2023.102-Kündigung; Gesuch; Recht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Urteil; Mietvertrag; Rechtspflege; Gesuchsteller; Beschwerdeführers; Vermieter; Gesuchsgegner; Verfahren; Verhandlung; Ziffer; Urteils; Solothurn; Eigentümer; Miete; Mietobjekt; Obergericht; Solothurn-Lebern; Entscheid; Formular; Zeitpunkt; Mietverhältnis; Datum
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 377 (9C_293/2020)
    Regeste
    Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
    Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht
    142 III 336 (4A_447/2015)Art. 261 Abs. 2 lit. a OR; vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses, dringender Eigenbedarf des neuen Eigentümers. Voraussetzungen für die vorzeitige Kündigung von Mietverhältnissen durch eine juristische Person als Erwerberin von Geschäftsräumen (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR). Begriff des dringenden Eigenbedarfs. Beweislast. Klage auf Anfechtung, wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 5). étaire; ésiliation; été; érêt; ôtel; être; -même; érêts; Immeuble; éfenderesse; Urgence; échéance; Tribunal; émolition; ément; établi; âtiment; ération; Hôtel; Exploitation; ésiliations; édéral; égal; écité; éreur; éposé; Acquéreur; Autres; élément; ésilié

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Haas, Oberhammer Kommentar zur schwei- zerischen Zivilprozessordnung2021
    Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020