OR Art. 260 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 260 OR de 2024

Art. 260 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 260 Rénovation et modification I. Par le bailleur

1 Le bailleur n’a le droit de rénover ou de modifier la chose que si les travaux peuvent raisonnablement être imposés au locataire et que le bail n’a pas été résilié.

2 Lors de l’exécution de tels travaux, le bailleur doit tenir compte des intérêts du locataire; les prétentions du locataire en réduction du loyer (art. 259d) et en dommages-intérêts (art. 259e) sont réservées.


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Art. 260 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG210006ForderungBeklagten; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Sanierung; Recht; Zeuge; Sanierungsarbeiten; Zeugen; Verträge; Schaden; Tonstudio; Entscheid; Fenster; Mangel; Klägers; Termin; Tonstudioverträge; Mietzins; Urteil; Begründung; Zeugenaussage; ähren
ZHNG190010Kündigungsschutz / AnfechtungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Kündigung; Recht; Berufungsbeklagte; Härte; Erstreckung; Entscheid; Wohnung; Urteil; Klage; Berufungsklägern; Sanierung; Miete; Mietverhältnis; Verfahren; Mieter; Interesse; Anfechtung; Vermieter; Berufungsbeklagten; Glauben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 112 (4A_399/2008)Art. 260 und 271 OR; Kündigung im Hinblick auf Umbau- bzw. Renovationsarbeiten. Art. 260 OR regelt nur die Durchführung von bestimmten Arbeiten während eines bestehenden Mietverhältnisses, nicht jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung im Hinblick auf bevorstehende Umbau- bzw. Renovationsarbeiten (E. 3.3). Bei umfassenden Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, ist der Vermieter, der die geplanten Arbeiten nach bautechnischen und -ökonomischen Kriterien durchzuführen beabsichtigt, auf eine Kündigung zwecks vorgängiger Räumung des Mietobjekts angewiesen, weshalb ihm ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 271 Abs. 1 OR) nicht vorgeworfen werden kann (E. 4). Kündigung; Miete; Mieter; Vermieter; Mietverhältnis; Mietobjekt; Mietverhältnisse; Renovation; Mieters; Sanierung; Vermieters; Hinblick; Mietverhältnisses; Erneuerung; Kommentar; Umbau; Urteil; Glauben; LACHAT; Verbleib; Interesse; Recht; Renovationsarbeiten; Mietobjekts; Bundesgericht; SVIT-Kommentar
129 III 646Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Beklagten; Vater; Kindesverhältnis; Register; Registervater; Leistung; Klage; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens; Urteil; Sachverhalt; Kindsmutter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020