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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 26 VwVG vom 2022

Art. 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 26 G. Akteneinsicht I. Grundsatz

1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:

  • a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
  • b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
  • c. Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  • 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. (1)

    2 Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2023/203été; Appel; ’appel; Appelant; étérinaire; ’appelant; édure; énal; énale; écité; émoin; Arrondissement; Ministère; écuniaire; -amende; édéral; ’est; étant; -même; Animal; Administration; éclaration; ’il; édecine; étaire
    VDEntscheid/2021/1151étention; évenu; ’il; ’au; ération; énal; éjà; énale; étenu; ’existence; éitération; érie; édéral; écessaire; écessaires; écision; ûreté; écembre; ’ordonnance; Ministère; étant; évrier; éré
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRS 2020 137Versicherungsleistungen nach UVGRente; Bg-act; Bundesgericht; Renten; Urteil; Unfall; Arbeit; Verdienst; Bundesgerichts; Recht; Einkommen; Invaliden; Einsprache; Urteile; Validen; Valideneinkommen; Akten; Invalideneinkommen; Kanton; Invalidität; Kantons; Beschwerdeführers; Zumutbar; Unfallversicherung; Person; Tabelle
    BSVD.2017.150 (AG.2018.314)personalrechtliche MassnahmenRekurs; Rekursgegner; Kanton; Kantons; Kantonspolizei; Rekursgegners; Arbeit; Mitarbeitende; Akten; Person; Beweis; Treuepflicht; Mitarbeitenden; Entscheid; Verhalten; Befragung; Personalrekurskommission; Verfahren; Rekursbegründung; Richt; Recht; Bereich; Brust; Basel; Arbeitgeber; Pflicht; Tatsache; Interesse; önne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
    Regeste b
    Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
    Regeste c
    Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
    Verfahren; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Verfahrens; Gehör; Einziehung; Bundesgericht; Verfahren; Rechtshilfeverfahren; Recht; Verfahrensgrundsätze; Urteil; Einziehungsurteil; Konten; Vorinstanz; Verletzung; Herausgabe; Prüfung; Konteninhaber; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Gehörs; Anspruch; Bundesstrafgericht; FORSTER
    132 II 485Art. 1, 6 Abs. 1, Art. 9, 10, 23 Abs. 1 und 4 sowie Art. 58 Abs. 2 FMG, Art. 5, 8, 9, 26, 27, 29 und 36 BV sowie Art. 6 EMRK; Änderung, Übertragung und Entzug einer Fernmeldekonzession (Konzession für IMT-2000/UMTS-Fernmeldedienste). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Anforderungen an das Verfahren (E. 1). Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (E. 3). Verwirkung des Anspruchs auf Anrufung eines Organmangels vor der Kommunikationskommission durch Einlassung (E. 4). Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Kommunikationskommission (E. 5). Anwendbare Rechtsregeln für die Änderung einer Fernmeldekonzession (E. 6). Anwendbare Rechtsregeln für die Übertragung einer Fernmeldekonzession (E. 7). Anwendbare Rechtsregeln für den Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 8). Entschädigungspflicht beim Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 9)? Konzession; Recht; Konzessionär; Konzessionärin; Über; Bundes; Kommunikation; Kommunikationskommission; Übertragung; Interesse; UMTS-Konzession; Mobile; Versorgung; Entscheid; Vorinstanz; Konzessionärinnen; Bevölkerung; Markt; Entzug; Ziffer; Versorgungsauflage; Verfahren; Anspruch; Schweiz; Rechte; Bundesgericht; Interessen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-2133/2024Asyl und WegweisungVerfahren; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Bundes; Wegweisung; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Akten; Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Flüchtling; Gericht; Aufenthalt; Sachverhalt; Anspruch; BVGer; Staat; Provinz; Familie
    E-7107/2023Asyl und WegweisungAnhörung; Vorinstanz; Bruder; Beschwerdeführer; Gericht; Beschwerdeführers; Ausreise; Vorbringen; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Äthiopien; Polizei; Behörde; Arbeit; Behörden; Akten; Verfügung; Aussagen; Schweiz; Anhörungen; Vorladung; Flüchtling; Schilderung; Dokument

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.185Auslieferung; Bundes; Recht; Deutschland; Verfahren; Haftbefehl; Recht; Akten; Auslieferungsersuchen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Entscheid; Justiz; Amtsgericht; Gericht; Beschwerdekammer; Mönchengladbach; Behörde; Schweiz; Urteil; Staat; Bundesamt; Auslieferungsentscheid; Ziffer; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht
    BV.2022.32Verfahren; Akten; Verfahrens; Bundes; Beschwerde; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Untersuchung; Einsicht; Fedpol; Beschwerdegegner; Verfahrensleitung; VStrR; Einsetzung; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Bundesamt; Polizei; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Verfügung; Antrag; Verfahrensakten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Stephan C. Brunner, Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2019
    Sutter, Auer 2.Auflage, Zürich2019