UVG Art. 26 - Anspruch
Einleitung zur Rechtsnorm UVG:
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.
Art. 26 UVG vom 2024
Art. 26 5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung Anspruch
1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG (1) ) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. (2)
2 … (3)
(1) [SR 830.1]
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
(3) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.