Strafgesetzbuch (StGB) Art. 26

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 26 StGB vom 2025

Art. 26 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 26 Teilnahme am Sonderdelikt

Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 26 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180433Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgungäger; Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Gericht; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Schaden; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Drittel; Privatklägers; Gerichtskasse; Mitbeschuldigte; Entscheid; Schadenersatz; Mitbeschuldigten; Verfahren; Rechtskraft; Haftung; Zehntel; Rückweisung; Prozessentschädigung; Gehilfenschaft; Geschäftsbesorgung; Mitteilung; Kommissionen
ZHSB180548Anstiftung zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses und WiderrufBeschuldigte; Information; Verteidigung; Beschuldigten; Anstiftung; Daten; Polizei; Beruf; Berufung; Informationen; POLIS; Amtsgeheimnis; Geheim; Urteil; Geldstrafe; Probezeit; Polizeibeamte; Person; Staat; Staatsanwalt; Tatbestand; Bundesgericht; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Datenbank; Tagessätze; Tagessätzen; Anklage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.13 (AG.2016.831)ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ad 2: Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder GeschäftsgeheimnissesBerufung; Berufungskläger; Projekt; Projekte; Offerte; Berufungsklägers; Urteil; Anklage; Recht; Mitbeschuldigte; Akten; Offerten; Gehilfe; Mitbeschuldigten; Punkt; Projekten; Gehilfen; Verletzung; Geschäftsgeheimnisse; Verfahren; Hinsicht; Gericht; Gehilfenschaft; Geschäftsgeheimnisses; Fabrikations; Fabrikationsoder; Sachverhalt; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 39 (6B_727/2020)
Regeste
Art. 117 StGB ; Art. 26 Abs. 2 HMG ; fahrlässige Tötung (Freispruch), Sorgfaltspflichtverletzung. Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn die Vitaldaten des Patienten, sein Gesundheitszustand, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und das Interaktionspotential mit anderen Wirkstoffen bzw. Arznei- sowie Nahrungsmitteln bekannt sind (E. 2.4.1). Der Arzt muss sich sorgfältig ein Bild machen, was dem Patienten fehlt, und welche Therapieformen geeignet sind. Üblicherweise verlangt die ärztliche Sorgfalt die Durchführung einer Anamnese. Über die Art der im Einzelfall erforderlichen Anamnese lassen sich keine allgemeingültigen Angaben machen. Zur Durchführung der Heilbehandlung ist in der Regel die Mitwirkung des Patienten erforderlich. Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um blosse Obliegenheiten. Wirkt der Patient bei der Behandlung nicht mit, braucht der Arzt jedoch nicht tätig zu werden (E. 2.4.2).
Patient; Hinweis; Patienten; Beschwerdegegner; Patientin; Hinweise; Verschreibung; Allergie; Medikament; Cefuroxim; Sorgfalt; Behandlung; Asthma; Antibiotika; Hinweisen; Arznei; Recht; Arzneimittel; Über; Heilmittel; Allergien; Sorgfaltspflicht; ändige
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5935/2014ÜbrigesAusreise; Basel; Ausreisebeschränkung; Bundes; Verfügung; Massnahme; Gewalt; Kantons; Ausreisebeschränkungen; Vorinstanz; Basel-Stadt; Rayonverbot; League; Recht; Bundesamt; Champions; Madrid; Spiel; Person; Gewalttätigkeiten; Verfügungen; Stadion; Verfahren; Massnahmen; Behörde; Verhalten
C-5950/2014ÜbrigesAusreise; Ausreisebeschränkung; Basel; Bundes; Verfügung; Gewalt; Ausreisebeschränkungen; Massnahme; Rayonverbot; Vorinstanz; League; Champions; Kantons; Recht; Bundesamt; Stadion; Spiel; Person; Madrid; Gewalttätigkeiten; Polizei; Verhalten; Basel-Stadt; Stadionverbot; Bundesverwaltungsgericht; Massnahmen; Behörde

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.151, BP.2022.84Beschuldigte; Urteil; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Kammer; Sprengstoff; Sinne; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Anschlag
BG.2021.19Kanton; Basel; Stadt; Filter; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Kantons; Person; Demonstration; Polizei; Demonstrant; Polizisten; Gewalt; Gericht; Demonstranten; Landfriedensbruch; Gesuch; Personen; Verfahren; Landfriedensbruchs; Winterthur; Zusammenrottung; Urteil; Gerichtsstand; Verkehr; Urteile

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, TrechselPraxis, 2. Auflage, Zürich2012
Gomm, Zehntner Kommentar zum Opferhilfegesetz2009