Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 26

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 26 SchKG vom 2025

Art. 26 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 26 Öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses (1)

1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.

2 Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.

3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Art. 26 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/794’avocat; Assuré; ’assuré; écision; ômage; édiaire; Caisse; ’est; ération; -après; Genève; ’intimée; édéral; ’ECAV; éré; ’assurance; étude; ’OCE; ’assurance-chômage; ’étude; ’il; était; ’au; ’avocats
VDOrd/2024/6évoyance; Fondation; ’invalidité; édéral; LPA-VD; Intérêt; Issue; écision; Lausanne; éfenderesse; ’octroi; étent; égale; ’il; érant; ésenté; Jean-Michel; également; éposée; édérale; élai; énérale; ésente; -après
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/322Entscheid Gewerbebewilligung, Art. 27 und Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 lit. c des Taxireglements der Stadt St. Gallen, Art. 1c lit. a des Vollzugsreglements zum Taxireglement.Die Erteilung der Taxihalterbewilligung davon abhängig zu machen, dass der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren nicht in Konkurs gefallen und nicht fruchtlos gepfändet worden ist, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (Verwaltungsgericht, B 2015/322). Gemeinde; Recht; Taxireglement; Bewilligung; Beschwerdegegner; Betrieb; Stadt; Wirtschaftsfreiheit; Vollzug; Voraussetzung; Gallen; Konkurs; Entscheid; Schutz; Ingress; Verhältnis; Verwaltungsgericht; Entzug; Interesse; Bundes; Taxibetrieb; Kunde; Erteilung; Taxibetriebsbewilligung; Verfahren; Taxihalter; Erwägung; Kunden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Konkursverfahren; Forderungen; Gläubiger; Hinweis; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage; Untergang; önne
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Wegweisung; Vorinstanz; Streitwert; Kantons; Ansprüche; Verantwortlichkeit; Klage; Anspruch; Beschwerdeführers; Masse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Verfahren; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Quot;; Verfügung; Schaden; Akten; Beschwerde; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; Gesellschaft; Vorakten
A-2526/2011Staatshaftung (Bund)Konkurs; Bundes; Recht; NicStic; Schaden; Urteil; Bundesverwaltung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aktien; Untersuchung; Person; Gesellschaft; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahren; Effekten; Aufsicht; Konkursliquidator; Untersuchungsbeauftragte; Banken; Quot;; Rechtsanwältin; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Beschwerdeführers; ügen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; BStGer; Revisionsgesuch; Apos;; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Liquidation; Berufungskammer; Ersatzforderung; Ziffer; Dispositiv; Konkursamt; Bundesstrafgerichts; Urteils; Gericht; Gesuchstellers; ädigte
BV.2013.14Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Vermögenswerte; Beschlagnahme; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Konto; Bundesstrafgerichts; Vermögenswerten; VStrR; Aufhebung; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Handelsregister; Verfahren; Amtshandlung; Interesse; Berechtigte; Entscheid; Verfahrens; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verdachts; Steuerwiderhandlungen; Untersuchung; Sinne; Bundesgesetzes; Abschluss; Eingabe