SVG Art. 26 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 26 SVG vom 2024

Art. 26 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 26 Verkehrsregeln Grundregel

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.


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Art. 26 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230162Fahrlässige schwere KörperverletzungBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Strasse; Kollision; Vorinstanz; Privatklägers; Urteil; Person; Berufung; Personen; Personenwagen; Verkehr; Sekunde; Körper; Meter; Sekunden; Sicht; Verhalten; Körperverletzung; Sinne; Staat; Anklage; Verteidigung; Geldstrafe; Verletzung; äter
ZHSB210485Fahrlässige KörperverletzungBeschuldigte; Privatkläger; Heuballen; Beschuldigten; Ballen; Privatklägers; Seitenwechsel; Berufung; Anklage; Unfall; Urteil; Gericht; Arbeit; Staatsanwalt; Sachverhalt; Anhänger; Staatsanwaltschaft; Zivil; Heukleinballen; Abwurf; Abladevorgang; Instruktion; Verletzung; Verletzungen; Vorinstanz; äumt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.85-Beschuldigte; Fahrzeug; Urteil; Apos; Opfer; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Privatkläger; Tötung; Rechtsanwalt; Urteils; Entschädigung; Parkplatz; Motor; Gericht; Neubeurteilung; Ziffer; Staat; Opfers; Augen; Solothurn; Verfahren; Augenschein; Neubeurteilungsverfahren; Auslagen; Rechtsbeistand
SOVWBES.2021.433-Richt; Recht; Verkehr; Strasse; Verfahren; Widerhandlung; Gericht; Gefährdung; Führer; Führerausweis; Befehl; Fahrzeug; Schule; Urteil; Entscheid; Mobiltelefon; Aufmerksamkeit; Verkehrsregel; Rudolf; Steiner; Sachverhalt; Gefahr; Strassenverkehr; Vorfall; Verwaltungsgericht; Verfahren; Behörde; Verfügung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 138 (6B_164/2016)Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). Fahrzeug; Lastwagen; Abstand; Verkehr; Verkehrs; Urteil; Vorinstanz; Tötung; Radfahrer; Strassenrand; Luzern; Richtung; Unfall; Verkehrsteilnehmer; Kantons; Abbiegen; Vertrauensgrundsatz; Pflicht; Sorgfalt; Rechtsvorbeifahren; Einspuren; Motorfahrzeugkolonne; Richtungsanzeige
138 IV 258 (1B_432/2011)Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 ff. StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden. Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.1). Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger (E. 2.1). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (E. 2.2-2.4). Übersicht über die unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Rechtsgut, das mit Art. 90 Abs. 1 SVG geschützt wird (E. 3). Unmittelbar geschützt ist der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (E. 3.1, 3.2 und 4.1). Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sie ist somit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 4). Verkehr; Verkehrs; Recht; Bundes; Verkehrsregel; Geschädigt; Geschädigte; Bundesgericht; Person; Geschädigten; Sinne; Strasse; Urteil; Privatkläger; Strassen; Gefährdung; Verkehrsregeln; Verkehrsregelverletzung; Sache; Strassenverkehr; Sachen; Geschädigtenstellung; Verletzung; Rechtsgut; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar zum SVG, Zürich2015
Philippe Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2015