LwG Art. 26 -

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 26 LwG vom 2023

Art. 26 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 26 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ib 412BRB über Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten; Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung. 1. Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung durch ein Departement (E. 3). 2. Eine bundesrätliche Verordnung, die von der Bundesversammlung durch einen einfachen Bundesbeschluss genehmigt wurde, darf vom Bundesgericht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (Klarstellung der Rechtsprechung; E. 4). 3. Wenn dem Bundesrat beim Erlass einer Verordnung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, hat das Bundesgericht bei der Prüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Verordnung diesen Ermessensspielraum zu respektieren. Es untersucht dabei vor allem, ob mit der Verordnung der gesetzliche Zweck erreicht werden kann und ob der Bundesrat sein Ermessen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausgeübt hat. Das letztere kann in einem solchen Fall bejaht werden, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zu dem im Gesetz vorgesehenen Zweck stehen (E. 5 und 6). 4. Die in Art. 1 Abs. 1 des BRB über Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten (Fassung vom 24. August 1977) festgesetzten Abgaben auf eingeführten Speiseölen und Speisefetten sind gesetz- und verfassungsmässig (E. 7). Bundes; Preis; Bundesrat; Preiszuschläge; Verordnung; Speisefett; Bundesversammlung; Speiseöl; Speisefette; Bundesgericht; Speiseöle; Speiseölen; Speisefetten; Milch; Recht; Butter; Bundesratsbeschluss; Bundesbeschluss; Erhöhung; Zweck; Verhältnis; Überprüfung; Massnahme; Verordnungen; Verfassung; Bundesrates
101 Ib 87Milchwirtschaft: Mitgliedschaft in der Schweizerischen Zentralstelle für Butterversorgung (Butyra), Voraussetzungen, Unterscheidung zwischen "Organisationen" und "Firmen" des Buttergrosshandels. Art. 26 LwG, Art. 15 MB, Art. 11 ff. Verordnung vom 25. Oktober 1960 über die Butyra. 1. Legitimation von Mitgliedern der Butyra zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung über die Einstufung eines neuen Unternehmens des Buttergrosshandels (Erw. 2a). 2. Ist ein von Detaillisten gebildetes Unternehmen des Buttergrosshandels als "Organisation" oder als "Firma" einzustufen? Auslegung der Art. 12 und 13 Butyra-Verordnung (Erw. 3). Butter; Butyra; Buttergrosshandel; Unternehmen; Buttergrosshandels; Detaillisten; Organisation; Mitglied; Genossenschaft; Umsatz; Verordnung; Wiederverkäufer; Firmen; Interesse; Zusammenschluss; Versorgung; Primolk; Mitgliedschaft; Sinne; Genossenschafter; Organisationen; Schutz; Mitglieder; Organisationen; Grossisten; Firmen; ündet