PILA Art. 26 -

Einleitung zur Rechtsnorm PILA:



Art. 26 PILA from 2022

Art. 26 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 26 2. Jurisdiction of foreign authorities

Foreign authorities have jurisdiction:

  • a. if jurisdiction derives from a provision of this Act or, in the absence of such a provision, if the defendant was domiciled in the state in which the decision was rendered;
  • b. if, in matters involving an economic interest, the parties submitted to the jurisdiction of the authority that rendered the decision by means of an agreement valid under this Act;
  • c. if, in matters involving an economic interest, the defendant proceeded on the merits without reservation;
  • d. if, in the case of a counterclaim, the authority that rendered the decision had jurisdiction to hear the main claim and if there is a factual connection between the claim and counterclaim.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 26 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS150154ArresteinspracheArrest; Verfahren; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Schweiz; SchKG; Entscheid; Recht; Minnesota; Urteil; Bezug; Forderung; Vorinstanz; Parteien; Gericht; Arrestgr; Zuständigkeit; District; Einsprache; Arresteinsprache; Garantie; Bankgarantie; Court; Verfahrens; Kredit
    LU22 99 121Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG. Eine allein auf dem Willen des Vaters der Ehefrau beruhende ausländische Eheauflösung läuft dem schweizerischen Ordre public zuwider. Ein solches Scheidungsurteil kann in der Schweiz trotz des bereits erfolgten Eintrags im Zivilstandsregister nicht anerkannt werden.Scheidung; Recht; Vollmacht; Entscheid; Gericht; Eintrag; Vater; Schweiz; Urteil; Amtsgericht; Jordanien; Ordre; Entscheidung; Verfahren; Eintragung; Beklagten; Zuständigkeit; Generalvollmacht; Amman; Willen; Tochter; Gemeinde; Gerichte

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Anerkennung; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Beschwerdegegner; Kindsanerkennung; Vaters; Privatrecht; Beschwerdegegners; Staat; Ausland; Entscheidung; Vaterschaft; Voraussetzung; Rechtsordnung; Gesetzes; Ordre; Adoption; Zivilstand; Voraussetzungen; Gefälligkeitsanerkennung; Behörde; Staats; Kommentar; ändig
    SOVWBES.2019.213Registereintragung LeihmutterLeihmutter; Mutter; Kinder; Geburt; Recht; Schweiz; Eltern; Vater; Urteil; Minnesota; Entscheid; Schweizer; Gericht; Staat; Leihmutterschaft; Person; Kindes; Elternteil; Personen; Zivilstand; Personenstandsregister; Beschwerde; Kindsverhältnis; Vaters; Bundesgericht; Schweizerische
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 34 (5A_391/2021)
    Regeste
    Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
    Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
    142 III 145 (4A_328/2015)Art. 243 ZPO; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 4). Keine direkte oder analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist oder nicht (E. 5). Die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur (E. 6). Streit; Streitigkeit; Recht; Klage; Parteien; Verfahren; Bundesgericht; Streitwert; Natur; Vorinstanz; Person; Vermögens; Urteil; Daten; Streitigkeiten; Rechtsprechung; Gericht; Schweiz; Auswirkung; Klagen; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Auswirkungen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996