LStup Art. 26 -

Einleitung zur Rechtsnorm LStup:



Art. 26 LStup dal 2023

Art. 26 Legge sugli stupefacenti (LStup) drucken

Art. 26

In mancanza di prescrizioni della presente legge, sono applicabili le disposizioni generali del Codice penale svizzero (1) .

(1) RS 311.0. Vedi anche l’art. 321bis.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 91 26§ 207 Abs. 1 lit. a PBG. Einsprache- und Beschwerdebefugnis des Mieters gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück bejaht, soweit ein eigenes konkretes Rechtsschutzinteresse besteht, so z. B. bei Immissionen-Einwänden.

§ 195 PBG. Unter den im Baubewilligungsverfahren massgebenden «öffentlich-rechtlichen» Vorschriften sind nur diejenigen zu verstehen, die raumordnungsrelevante Anforderungen an Bauvorhaben enthalten.

Art. 19, Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG). Der Umstand, dass in einem Aufenthalts- und Betreuungsraum für Drogenkranke auch die Möglichkeit zum Konsum von Betäubungsmitteln gegeben wird, ergibt nicht zwingend die Widerrechtlichkeit der Einrichtung der geplanten Räumlichkeiten, so dass die dafür erforderliche Baubewilligung dessetwegen verweigert werden könnte.

§ 160 PBG. Primat der bundesrechtlichen Immissionen-Vorschriften. Unter die Immissionen-Vorschriften fallen auch die ideellen Immissionen. Den zur Verweigerung einer «Baubewilligung für einen zweijährigen Pilotversuch» erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad bezüglich übermässiger Immissionen verneint.*
Droge; Drogen; Fixer; Betäubungsmittel; Regierungsrat; Betreuung; Recht; Fixerraum; Recht; Interesse; Stadt; Immissionen; Betreuungs; Bauvorhaben; Drogenkonsum; Beschwerde; Betäubungsmittelgesetz; Stadtrat; Mieter; BetmG; Fixerraumes; Vorschrift
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 187 (6S.530/2006)Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Legitimation der Bundesanwaltschaft. Die Staatsanwälte des Bundes sind befugt, in den von ihnen geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zu erheben (E. 2.1).
Regeste b
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG; Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht; Anstaltentreffen. Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3). Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut (E. 3.4).
Regeste c
Art. 172 Abs. 1 und Art. 246 BStP; Verfahrenskosten des Bundesstrafverfahrens. Grundsatz der Kostentragungspflicht des Verurteilten und Ausnahmen hiezu (Art. 172 Abs. 1 BStP). Zu den Verfahrenskosten (Art. 246 BStP) gehören die Kosten der Untersuchungshaft, nicht aber jene des vorläufigen Strafvollzugs (E. 6).
Bundes; BetmG; Betäubungsmittel; Bundesanwalt; Verurteilte; Recht; Kokain; Staat; Drogen; Gehilfe; Verfahren; Verkauf; Verurteilten; Untersuchungshaft; Vollzug; Anstalten; Sinne; Vorinstanz; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Täter; Betäubungsmittelgesetz; Entscheid; Gehilfen; Verfahrens; Freiheit; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Fingerhuth, Tschurr, Hug Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich2016