LPPCi Art. 26 - Instruction

Einleitung zur Rechtsnorm LPPCi:



Art. 26 LPPCi de 2025

Art. 26 Loi fédérale sur la protection de la population et sur la protection civile (LPPCi) drucken

Art. 26 Instruction

1 La Confédération et les cantons supportent le coût des offres d’instruction visées à l’art. 22 qui relèvent de leurs compétences.

2 Le Conseil fédéral règle les modalités de la répartition des coûts.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 324 (9C_650/2011)Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Ausgleichskasse; Schutzdienst; Kanton; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Erwerbsausfallentschädigung; Behörde; Recht; Soldberechtigung; Entscheid; Kantons; Schutzdienstpflichtige; Urteil; Wortlaut; Regel; Verfügung; Zivilschutzgesetz; Gemeinschaftseinsätze; Zivilschutzes