Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) Art. 26

Zusammenfassung der Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 26 BPR vom 2022

Art. 26 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 26 Einsichtnahme in Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 26 Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 55Es ist nicht zwingend, ein zusammenhängendes Gebiet mit nur einem Bebauungsplan zu beplanen, zumal der massgebliche Bebauungsplan einem übergeordneten städtebaulichen Gesamtkonzept entspricht.

Beim Entscheid, ob sich ein Projekt in die Umgebung einfügt, ist das Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Das erhöht und abgegrenzt liegende Wohnquartier ist nicht prägend, wenn das Areal hauptsächlich von Verkehrs- und Industrieanlagen umgrenzt ist und dadurch einen stark urbanen Charakter aufweist. Die wachsende Bodenknappheit verlangt nach verdichteter Bauweise, wobei die angestrebte Dichte im Grundsatz zunimmt, je urbaner ein Standort ist.

Massgebend im öffentlichen Recht ist im Wesentlichen das Eingliederungsgebot. Wird diesem Rechnung getragen und besteht keine Höhenbeschränkung oder eine sogenannte Aussichtsdienstbarkeit, existiert kein Recht oder kein Anspruch auf Aussicht, umso weniger im urbanen Raum.

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf bedingt eine mindestens zwei Stunden dauernde vollständige Beschattung benachbarter Wohnhäuser oder Grundstücke an einem mittleren Wintertag.

Im Bebauungsplanverfahren besteht keine Aussteckungspflicht.

Es ist zulässig, auf Stufe Bebauungsplan eine rechtliche Grundlage für Ausnahmen von den Bebauungsplanvorschriften vorzusehen. Da das Reglement zum Bebauungsplan von den Stimmberechtigten erlassen wird, verfügt es über die erforderliche demokratische Legitimation.

Mit einem Bebauungsplan, welcher von der Legislative erlassen wird und damit über eine stärkere demokratische Legitimation verfügt, sind grössere Abweichungen von der Grundnutzung möglich als mit einem Gestaltungsplan.

Die Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen sind nicht auf Stufe Bebauungsplan, sondern im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs anzugeben.

§ 212 Abs. 2 PBG ist auf das Bebauungsplanverfahren nicht anwendbar. Die Kostenauflage im Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Bebauung; Bebauungsplan; Planung; Eichhof; Gebiet; Parzelle; Gemeinde; Planungs; Areal; Höhe; Recht; Einsprache; Parzellen; Entwicklung; Schatten; Abweichung; Interesse; Grundnutzung; Gebäude; Kriens; Hochhäuser; Kanton; Lärm; Baubewilligung; Projekt; Umgebung; Grüngürtel

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 55Es ist nicht zwingend, ein zusammenhängendes Gebiet mit nur einem Bebauungsplan zu beplanen, zumal der massgebliche Bebauungsplan einem übergeordneten städtebaulichen Gesamtkonzept entspricht.

Beim Entscheid, ob sich ein Projekt in die Umgebung einfügt, ist das Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Das erhöht und abgegrenzt liegende Wohnquartier ist nicht prägend, wenn das Areal hauptsächlich von Verkehrs- und Industrieanlagen umgrenzt ist und dadurch einen stark urbanen Charakter aufweist. Die wachsende Bodenknappheit verlangt nach verdichteter Bauweise, wobei die angestrebte Dichte im Grundsatz zunimmt, je urbaner ein Standort ist.

Massgebend im öffentlichen Recht ist im Wesentlichen das Eingliederungsgebot. Wird diesem Rechnung getragen und besteht keine Höhenbeschränkung oder eine sogenannte Aussichtsdienstbarkeit, existiert kein Recht oder kein Anspruch auf Aussicht, umso weniger im urbanen Raum.

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf bedingt eine mindestens zwei Stunden dauernde vollständige Beschattung benachbarter Wohnhäuser oder Grundstücke an einem mittleren Wintertag.

Im Bebauungsplanverfahren besteht keine Aussteckungspflicht.

Es ist zulässig, auf Stufe Bebauungsplan eine rechtliche Grundlage für Ausnahmen von den Bebauungsplanvorschriften vorzusehen. Da das Reglement zum Bebauungsplan von den Stimmberechtigten erlassen wird, verfügt es über die erforderliche demokratische Legitimation.

Mit einem Bebauungsplan, welcher von der Legislative erlassen wird und damit über eine stärkere demokratische Legitimation verfügt, sind grössere Abweichungen von der Grundnutzung möglich als mit einem Gestaltungsplan.

Die Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen sind nicht auf Stufe Bebauungsplan, sondern im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs anzugeben.

§ 212 Abs. 2 PBG ist auf das Bebauungsplanverfahren nicht anwendbar. Die Kostenauflage im Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Bebauung; Bebauungsplan; Planung; Eichhof; Gebiet; Parzelle; Gemeinde; Planungs; Areal; Höhe; Recht; Einsprache; Parzellen; Entwicklung; Schatten; Abweichung; Interesse; Grundnutzung; Kriens; Hochhäuser; Kanton; Gebäude; Lärm; Projekt; Umgebung; Grüngürtel; Verkehr
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