BBG Art. 26 - Gegenstand

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 26 BBG vom 2024

Art. 26 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 26 Höhere Berufsbildung Gegenstand

1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.

2 Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/180Urteil Schulrecht.Der gestalterische Vorkurs für Erwachsene (Propädeutikum) wird nicht vom Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10) erfasst, sondern stützt sich auf das Fachhochschulgesetz (SR 414.71) ab. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorkurs im Anschluss an die Matur absolviert wird. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, hierfür die Gebühr in Höhe von Fr. 13'800.-- zu erheben, fehlt (Verwaltungsgericht, B 2011/180). Vorkurs; Recht; Gebühr; Berufs; Weiterbildung; Bundes; Bildung; Beschwerde; Gallen; Interesse; Kanton; Gebühren; Berufsbildung; Hochschule; Matur; Entscheid; Person; Leistung; Grundlage; Matura; Studium; Kunst; Stipendien; Legitimation; Ausbildung; Tochter; Gestaltung; Zugang
BSVD.2014.263 (AG.2015.461)Nichtberücksichtigung des Angebots der A___ für das Beschaffungsobjekt: Malerarbeiten bei Mieterwechsel für Immobilien Basel-Stadt - Rahmenvertrag, BKP 285 MalerarbeitenMaler; Rekurrentin; Eignung; Eignungs; Rekurs; Ausschreibung; Beruf; Malerpolier; Fachausweis; Malermeister; Eignungskriterium; Verfahren; Recht; Baustelle; Eignungskriterien; Baustellenleiter; Diplom; Farbe; Berufsbildung; Projektleiter; Mandatsleiter; Rekursgegnerin; BeschG; Ausschluss; Formulierung; Vergabebehörde
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3099/2020Höhere FachprüfungQuot;; Prüfung; Diplom; Diplomarbeit; Vorinstanz; Prüfungsteil; Diplomarbeitquot;; Erstinstanz; Prüfung; Bundes; Diskussion; Recht; Präsentation; Quot;Diplomarbeitquot;; Quot;Präsentation; Wiederholung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Punkt; Punkte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Entscheid; Verfügung; Fachprüfung; Prüfungsteile
B-6013/2019BerufsprüfungPrüfung; Quot;; Vorinstanz; Prüfungsordnung; Register; Registerauszug; Verurteilung; Recht; Zulassung; Prüfungskommission; Beruf; Urteil; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Eintrag; Immobilienbewertung; Prüfungszweck; Eintragung; Verurteilungen; Registerauszugs; Verhältnis; Verfahren; Eintragungen; Verhältnismässigkeit; Schweiz; ügung