Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 26

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Der Art. 26 AHVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.38-Ausbildung; Kinder; Kinderrente; Recht; Verfügung; Anspruch; Kantons; Beschwerdeführers; Solothurn; Rückforderung; Urteil; Rente; Hinweis; Sozialversicherung; Betrag; Person; Hinweisen; Bundesgericht; Leistung; Beruf; Renten; Beratung; Unterbruch; Rechtsprechung; Kantonsschule; Akten; Einsprache
LUS 91 59§ 7 FZG. Der Ausdruck «in Ausbildung begriffen» ist im FZG-Bereich gleich zu interpretieren wie in der AHV-Ordnung.

Wird die effektive Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung durch Militärdienst verzögert und werden im übrigen alle Erfordernisse erfüllt, um als «in Ausbildung begriffen» eingestuft zu werden, ist es grundsätzlich so zu halten, wie wenn die Ausbildung durch den Militärdienst unterbrochen worden wäre.
Ausbildung; Beruf; Ausbildungs; Person; Erwerb; Militärdienst; Ausbildungszulage; Schul; Zulagen; Kasse; Ausbildungszulagen; Altersjahr; Instruktor; Kurse; Erwerbstätigkeit; Anspruch; Handels; Verwaltungsschule; Laufbahn; Unteroffiziers; Berufslehre; Beschwerdeführers; Schule; Zweitausbildung; Luzern; Gesuch; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 468Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung. Überentschädigung; Ehefrau; Vorsorge; Invalidenrente; Zusatzrente; Verordnung; Leistung; Rente; Kinder; Recht; Invalidenversicherung; Kinderrente; Vorsorgeeinrichtung; Bundesrat; Renten; Columna; Leistungen; Kinderrenten; Überentschädigungsberechnung; Fassung; Ehepaar-; Versicherungsgericht; Anrechnung; Ehepaar-Invalidenrente; Auslegung; Doppel-Kinderrente; Kongruenz; Doppel-Kinderrenten; ässt