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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 25a VwVG vom 2022

Art. 25a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 25a über Realakte (1)

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

  • a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
  • b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
  • c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
  • 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 25a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2011/473-Assuré; Assurée; Assurance; édéral; Invalidité; évision; Espèce; LPA-VD; édérale; écisions; Assurance-invalidité; état; élai; Office; écembre; érêt; épendant; -rente; Administration; Effet; épendante; énérale; économique; édiat
    LU7H 21 246Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt 'Luzerner Kantonsspital' in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft 'Luzerner Kantonsspital AG' (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die 'Luzerner Kantonsspital AG' ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt.Luzern; Kanton; Wahlrecht; Kantons; Ausschreibung; Luzerner; Recht; Spital; Verwaltung; Kantonsspital; Einheit; öffentlich-rechtlich; Vergabe; öffentlich-rechtliche; Rechnung; Verwaltungs; Anstalt; Unternehmen; Verfahren; Zuschlag; Betrieb; Ausschreibungsunterlagen; Umwandlung; Konzern; öffentlich-rechtlichen; Bundes; Wahlrechts

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2007.00118Frage des Anfechtungsinteresses bei der Verweigerung der Umadressierung einer LiegenschaftStrasse; Recht; Verwaltung; Liegenschaft; M-Strasse; Verfügung; Rekurs; Verwaltungs; Bezirksrat; Bundes; Gemeinderat; P-Strasse; Zufahrt; Umadressierung; Rechtsprechung; Handlung; Rekurrentin; Bosshart; Notzufahrt; Gesuch; Rechtsmittel; Adressierung; Rechtsschutz; Beschluss; Verwaltungsrecht; üglich
    SGB 2018/225Entscheid Realakt. Konkurrentenbeschwerde. Strittig ist, ob ein Hausarzt legitimiert ist, vom Spital Linth eine Verfügung über die von ihnen eröffnete Praxis für Sportmedizin und Physiotherapie im selben Ort sowie eine Hausarztpraxis in einer naheliegenden Gemeinde zu verlangen. Abgrenzung Verfügung/ Realakt, Rechtsweggarantie (E. 4.1 bis 4.3). Legitimation Dritter, eine Verfügung zu verlangen (E 4.4 und 4.5). Konkurrentenbeschwerde. Ein Hausarzt gilt nur im Bereich Sportmedizin als Konkurrent zur eröffneten Praxis für Sportmedizin, nicht im Bereich Physiotherapie. Aufgrund der geographischen Distanz gilt die eröffnete Hausarztpraxis in der Gemeinde Uznach nicht als Konkurrent zum Hausarzt in der Gemeinde Jona. Ein Konkurrent ist legitimiert, eine Verfügung zu verlangen, wenn er eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe dartun kann. Der Wettbewerbsnachteil muss in der Verletzung einer besonderen Vorschrift (z.B. wirtschaftspolitische oder kartellrechtliche Vorschriften) gründen. Vorliegend ist eine besondere Beziehungsnähe gegeben. Für die Geltendmachung der Legitimation des Beschwerdeführers reicht es aus, wenn dieser eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Beschwerdegegners zumindest glaubhaft geltend macht. Ob eine solche Vorgehensweise bzw. eine Wettbewerbsverzerrung vor-liegt, ist Gegenstand einer materiellen Beurteilung und damit nicht in diesem Verfahren zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2018/225). Spital; Recht; Hausarzt; Praxis; Linth; Beschwerdegegner; Uznach; Verfügung; Bühlpark; Sportmedizin; Entscheid; Konkurrent; Hausarztpraxis; Bereich; Spitalverb; Kanton; Vorinstanz; Spitals; Gallen; Interesse; Verfahren; Konkurrenz; Spitalverbunde; Konkurrenten; Wettbewerb; Patient; Kantons; Beschwerdegegners; Patienten; Verwaltungsrat
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6219/2019Responsabilité de l'Etat (Confédération)’au; ’autorité; érieure; écision; Tribunal; être; été; ’art; ’un; ’il; édéral; ’elle; ’en; était; ’une; ’est; édure; étent; égale; ésent; écrit; étention; établi; ération; également; écriture; ;autorité; ément; évrier; ’on
    A-88/2020AmtshilfeDaten; Recht; Bundes; Person; Informationsaustausch; Argentinien; Finanzinstitut; Übermittlung; Vorinstanz; Sachen; Verfahren; Verfügung; Staat; Botschaft; Steuersachen; Bundesverwaltungsgericht; Datenschutz; Schweiz; Übermittlungsfehler; Ordre; Garantien; Entscheid; Bestimmungen; PAPADOPOULOS; Rechtsschutz