Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 25a KVG vom 2024

Art. 25a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 25a (1) Pflegeleistungen bei Krankheit

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:

  • a. von einer Pflegefachperson erbracht werden;
  • b. in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder
  • c. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden. (2)
  • 1bis Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52. (3)

    2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet. (2) Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52. (5)

    3 Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. (2)

    3bis Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten. (3)

    3ter Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen. (3)

    3quater Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen. (3)

    4 Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.

    5 Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet. (10)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).
    (2) (4)
    (3) (7)
    (4) (6)
    (5) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Vergütung des Pflegematerials), in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 345; BBl 2020 4825). Siehe auch die UeB Änd. 18.12.2020 am Schluss dieses Textes.
    (6) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
    (7) (8)
    (8) (9)
    (9) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
    (10) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2989; BBl 2016 3961 4563).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 25a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.132Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG)Pflege; Wegkosten; Person; Spitex; Leistung; Kanton; Pflegeleistung; Patient; Urteil; Pflegeleistungen; Recht; Regel; Pflegekosten; Grund; Regelung; Krankenpflege; Bundesrat; Leistungen; Pflegefinanzierung; Dienst; Neuordnung; Dienste; Patienten; Entscheid
    SOVSBES.2018.132Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG)Pflege; Wegkosten; Leistung; Person; Spitex; Pflegeleistung; Kanton; Pflegeleistungen; Patient; Krankenpflege; Pflegefinanzierung; Recht; Bundesrat; Leistungen; Grund; Pflegekosten; Urteil; Regel; Regelung; Krankenpflegeversicherung; Behandlung; Neuordnung; Patienten; Bundesgericht; Personen; Entscheid
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.116-Betreuung; Person; Verfügung; Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Abklärung; IV-Nr; Begleitung; Beschwerdeführers; Handlungsfähigkeit; Woche; Stunde; Hilfe; Stunden; Recht; Besuch; IV-Stelle; Sinne; Urteil; Solothurn; Kantons; Akten; Invalidenversicherung; Wohnung; Klient; Versicherungsgericht
    SOVSBES.2022.174-Pflege; Verfügung; Recht; Restkosten; Verfahren; Leistung; Abrechnung; Person; Einwohnergemeinde; Leistungen; Rechtsverweigerung; Solothurn; Entscheid; Pflegeleistungen; Krankenversicherung; Kanton; Versicherungsgericht; Kantons; Departement; Clearingstelle; Rechtsverweigerungsb; Restkostenfinanzierung; Abrechnungen; Apos; Dienstleister; Rechtsverweigerungsbeschwerde
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2019 V/5Krankenversicherung (Übriges)Tarif; Genehmigung; Leistung; Tarifvertrag; Tarifs; Kanton; Vertrag; Bundesrat; Geltung; Vertrags; Tarifstruktur; Tarifvertrags; Recht; Kantons; Tarifpartner; Schweiz; Wortlaut; Tarifverträge; Beschwerdeführende; Kantone; Beschwerdeführenden; Auslegung; Zuständigkeit; Leistungspauschale; Leistungen