Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 259i OR vom 2025

Art. 259i Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259i Verfahren (1)

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (2) .

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259i Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1993 29§ 50 VSMP; §§ 266 ff. ZPO. Rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde können nach §§ 266 ff. ZPO in Revision gezogen werden.

Entscheid; Schlichtungsbehörde; Revision; Amtsgericht; Recht; Entscheide; Urteil; Rechtsmittel; Ausschuss; Pachtrecht; Verfahren; Luzern; Vermieter; Revisionsgesuch; Begründung; Obergericht; Streitverfahren; Zivilprozess; Weiterzug; Urteile; Ausschusses; Amtsgerichts; Kantons; Mietverhältnis; Prozessparteien; Revisionsfähigkeit; Entscheiden
AGAGVE 2004 4AGVE 2004 4 S.40 2004 Obergericht/Handelsgericht 40 [...] 4 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Beginn der dreissigtägigen...Entscheid; Klage; Klagefrist; Entscheids; Schlichtung; Recht; Eröffnung; Frist; Einigung; Feststellung; Schlichtungsbehörde; Parteien; Zustellung; -tägige; Auffassung; Dispositiv; Eröff-; Bundesgericht; Schlichtungsverhandlung; Fristauslösung; Begründung; önnen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 44 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR.Beginn der dreissigtägigen Klagefrist. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien einschriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich begründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art.... Entscheid; Klage; Klagefrist; Entscheids; Schlichtung; Recht; Eröffnung; Frist; Einigung; Feststellung; Schlichtungsbehörde; Parteien; Zustellung; -tägige; Auffassung; Dispositiv; Eröff-; Bundesgericht; Schlichtungsverhandlung; Fristauslösung; Begründung; önnen
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