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Obligationenrecht (OR)

Art. 259i OR vom 2024

Art. 259i Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259i Verfahren (1)

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (2) .

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259i Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1993 29§ 50 VSMP; §§ 266 ff. ZPO. Rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde können nach §§ 266 ff. ZPO in Revision gezogen werden.

Entscheid; Schlichtungsbehörde; Rechtskräftig; Revision; Amtsgericht; Recht; Entscheide; Urteil; Rechtsmittel; Ausschuss; Pachtrecht; Verfahren; Zivilprozessuale; Luzern; Vermieter; Rechtskräftig; Revisionsgesuch; Begründung; Obergericht; Revisionsfähig; Streitverfahren; Weiterzug; Ziehen; Urteile; Ausschusses; Amtsgerichts; Wäre; Erstreckte; Kantons; Mietverhältnis
AGAGVE 2004 4AGVE 2004 4 S.40 2004 Obergericht/Handelsgericht 40 [...] 4 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Beginn der dreissigtägigen...Entscheid; Mündlich; Klage; Klagefrist; Mündliche; Entscheids; Schlichtung; Schriftlich; Recht; Eröffnung; Frist; Mündlichen; Einigung; Schriftliche; Feststellung; Behörde; Partei; Schlichtungsbehörde; Parteien; Zustellung; -tägige; Standekommens; Auffassung; Dispositiv; Begründeten; Richts; Zustandekommen; Eröff-; Beginnt; Bundesgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 44 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR.Beginn der dreissigtägigen Klagefrist. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien einschriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich begründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art....
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