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Obligationenrecht (OR)

Art. 259e OR vom 2024

Art. 259e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259e Schadenersatz

Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220001ForderungBerufung; Urteil; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Urteils; Klage; Klagten; Urteilsvorschlag; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Parteien; Rechtskräftig; Mietgericht; Verfahren; Gericht; Berufungsbeklagte; Schlichtungsbehörde; Rechtsmittel; Rechtskraft; Materiell; Geschäfts-Nr; Berufungsbeklagten; Nichteintretensentscheid; Schaden; Solidarisch; Kostenvorschuss; Materielle
ZHNG210006ForderungBeklagten; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Sanierung; Recht; Zeuge; Vorinstanzliche; Sanierungsarbeiten; Zeugen; Verträge; Schaden; Tonstudio; Vorinstanzlichen; Entscheid; Fenster; Partei; Beweis; Mangel; Klägers; Termin; Tonstudioverträge; Mietzins; Urteil; Begründung; Zeugenaussage; Schadenersatz; Verfahren; Aufgr; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.15 (AG.2019.454)Forderung aus Mietvertrag
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