Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 259

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 259 SchKG vom 2025

Art. 259 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 259 Steigerungsbedingungen (1)

Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134–137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 259 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2023/562’il; ’au; Ministère; écembre; énal; ériel; édé; édure; énale; ’audition; érence; él évenu; établi; ’inventaire; éclarations; éléments; éposé; également; évenus; ’agissant; établir; écis
VDHC/2021/177être; Office; édure; ’Office; ’il; Appel; ères; Adjudication; élai; érêt; ’appel; ’adjudication; éposé; ’au; était; écité; éclaration; Office; Immeuble; Commugny; édé; état; ’immeuble; édéral; écision; éalisation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 30Publikation einer Grundstücksteigerung. Die in Art. 138 SchKG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung einer Grundstücksteigerung soll eine möglichst grosse Anzahl Interessierter erreichen. Eine Publikation, die diesen Zweck nicht erfüllt, ist gesetzwidrig. SchKG; Publikation; Konkurs; Gläubigerversammlung; Bekanntmachung; Entscheid; Schuldbetreibung; Beschluss; Steigerung; Schuldbetreibungs; Rekurs; Bündner; Zeitung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbeamte; Erwägung; Urteil; Konkurskammer; Grundstücksteigerung; Interessierter; Zweck; Versteigerung; Eigentumswohnungen; Samedan; Bundesgerichts; Erwägungen; Rekurrent; Konkurses; ürfe