Obligationenrecht (OR)
Art. 259 OR vom 2024
Art. 259 Mängel
während der Mietdauer I. Pflicht des Mieters zu
kleinen
Reinigungen und Ausbesserungen
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 259 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200036 | Erbteilung | Klagten; Beklagten; Gerin; Dispositiv; Gerinnen; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Partei; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung |
ZH | NG190004 | Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2018 (MG150023) | Beweis; Vorinstanz; Nebenkosten; Abrechnung; Mieter; Recht; Verwaltung; Klägern; Partei; Beklagten; Berufung; Abgerechnet; Saldo; Entscheid; Vermieter; Recht; Errechnet; Beweislast; Verrechnet; Verfahren; Parteien; Nebenkostenabrechnung; III/; Fallen; Hauswartung; Aufl; Position; Resp; Positionen; Rechnung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/105 | Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 218 (4A_571/2020) | Regeste Art. 259g OR ; Hinterlegung des Mietzinses; Erfüllungswirkung. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld (E. 3.3). | Mietzins; Hinterlegung; Mietzinse; Mieter; Vermieter; Fällig; Zahlung; Mieterin; Hinterlegte; Voraussetzungen; Beschwerde; Erfüllungswirkung; Vermieterin; Fälliger; Auslegung; Recht; Urteil; Entscheid; Zweck; Lagerraum; Aufl; Mietvertrag; Frist; Zivilgericht; Zahlungsfrist; Mietzinses; Mangel; GIGER; Element; Botschaft |
146 III 63 (4A_182/2019) | Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ; vereinfachtes Verfahren; Hinterlegung von Mietzinsen. Die "Hinterlegung von Mietzinsen" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO umfasst streitwertunabhängig alle Mängelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR , welche der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens durchsetzen will und für die ihm die Hinterlegung als Druckmittel dient (E. 4.4). | Hinterlegung; Mietzins; Mängel; Mietzinse; Beschwerde; Verfahren; Miete; Mieter; Mängelrechte; Klage; Beschwerdegegnerin; Streitigkeit; Aufl; Mietzinsen; Pacht; Hinterlegt; Urteil; Beschwerdeführerin; Vereinfachte; Hinterlegte; Verpflichten; Streitwert; Hinterlegungsverfahren; Beseitigung; Hinterlegung; Loyer; Mängelbeseitigung; Mietzinsen; Druckmittel; Ansprüche |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-4262/2010 | Wohnraum-, Wohnbau- und Eigentumsförderung | Beschwerde; Mietzins; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Mietzinse; Mietzinserh?hung; Beschwerdegegner; Recht; Mieter; Vorinstanz; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Verfahren; Liegende; Bundesverwaltungsgericht; Vermieterin; Eingabe; Missbr?uchlich; Wohnung; Liegenden; Mietzinses; Verf?gung; Beschwerdegegnern; Best?tigt; Vorliegenden; Mietzinsplan; Mietzinsherabsetzung |
B-7951/2007 | Arbeitslosenversicherung | Beschwerde; Vollzug; Anrechenbar; Kanton; Anrechenbare; Vollzugskosten; Vorinstanz; Beschwerdef?hrer; Kantone; Anrechenbaren; Verfahren; Verf?gung; Finanzanweisungen; Ausgleichsfonds; Sitzungszimmer; AVIG-Vollzug; Nebenkosten; Bundesverwaltungsgericht; R?ume; Rechnung; Arbeitsplatz; Arbeitsplatzmessungen; Betrieb; Nutzfl?che; Aufgabe; Rechnungsjahr; Fallen; Anrechenbarkeit; Sinne |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Tschudi | Kommentar, 4. A., Zürich | 2018 |