Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 259 OR vom 2024

Art. 259 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259 Mängel
während der Mietdauer I. Pflicht des Mieters zu
kleinen
Reinigungen und Ausbesserungen

Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.


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Art. 259 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200036ErbteilungBeklagte; Beklagten; Dispositiv; Klägerin; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Partei; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung
ZHNG190004Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2018 (MG150023)Beweis; Vorinstanz; Nebenkosten; Abrechnung; Mieter; Kläger; Verwaltung; Klägern; Beklagten; Berufung; Saldo; Entscheid; Vermieter; Recht; Beweislast; Verfahren; Parteien; Nebenkostenabrechnung; Hauswartung; Position; Positionen; Rechnung; ähige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.139-Miete; Mieter; Gebrauch; Mietobjekt; Mangel; Vermieter; Betrieb; Mängel; Gebrauchs; Vorinstanz; Schliessung; Mieters; Mietvertrag; Beschwerdegegner; Geschäft; Erwägung; Parteien; Offenhaltung; Entscheid; Mieterin; Mietsache; Risiko; Urteil; Mietobjekts; ühre
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 218 (4A_571/2020)
Regeste
Art. 259g OR ; Hinterlegung des Mietzinses; Erfüllungswirkung. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld (E. 3.3).
Mietzins; Hinterlegung; Mietzinse; Mieter; Vermieter; Zahlung; Mieterin; Voraussetzungen; Erfüllungswirkung; Vermieterin; Auslegung; Recht; Urteil; Entscheid; Zweck; Lagerraum; Mietvertrag; Frist; Zivilgericht; Zahlungsfrist; Mietzinses; Mangel; GIGER; Element; Botschaft; Zahlungsverzugs
146 III 63 (4A_182/2019) Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ; vereinfachtes Verfahren; Hinterlegung von Mietzinsen. Die "Hinterlegung von Mietzinsen" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO umfasst streitwertunabhängig alle Mängelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR , welche der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens durchsetzen will und für die ihm die Hinterlegung als Druckmittel dient (E. 4.4). Hinterlegung; Mietzins; Mängel; Mietzinse; Verfahren; Miete; Mieter; Mängelrechte; Klage; Mietzinsen; Streitigkeit; Pacht; Urteil; Streitwert; Hinterlegungsverfahren; Zivilprozess; Beseitigung; Hinterlegung; Mängelbeseitigung; Mietzinsen; Druckmittel; Ansprüche; Schadenersatz; Bundesgericht; Handelsgericht; Kommentar; Zivilprozessordnung; Mietrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4262/2010Wohnraum-, Wohnbau- und EigentumsförderungMietzins; Mietzinse; Mietzinserhöhung; Beschwerdegegner; Recht; Mieter; Vorinstanz; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Verfahren; Vermieter; Bundesverwaltungsgericht; Vermieterin; Eingabe; Wohnung; Mietzinses; Verfügung; Beschwerdegegnern; Mietzinsplan; Mietzinsherabsetzung; Wohnbau­; Eigentumsförderung; Rechtsmissbrauch; Bundesverwaltungsgerichts; Eigentumsförderungsgesetz
B-7951/2007ArbeitslosenversicherungVollzug; Kanton; Vollzugskosten; Bundes; Vorinstanz; Kantone; Verfahren; Verfügung; Finanzanweisungen; Ausgleichsfonds; Sitzungszimmer; AVIG-Vollzug; Nebenkosten; Bundesverwaltungsgericht; Räume; Beschwerde; Rechnung; Arbeitsplatz; Arbeitsplatzmessungen; Betrieb; Nutzfläche; Aufgabe; Rechnungsjahr; Anrechenbarkeit; Sinne; Entscheid; Kantonen; Nutzflächen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Obligationenrecht I2020
Higi, WildisenZürcher 5.Auflage , Art.2592019