CPC Art. 258 - Principe

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 258 CPC de 2025

Art. 258 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 258 Mise à ban générale Principe

1 Le titulaire d’un droit réel sur un immeuble peut exiger du tribunal qu’il interdise tout trouble de la possession et qu’une infraction soit, sur plainte, punie d’une amende de 2000 francs au plus. (1) L’interdiction peut être temporaire ou de durée indéterminée.

2 Le requérant doit apporter la preuve par titres de son droit réel et rendre vraisemblable l’existence ou l’imminence d’un trouble.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 25 sept. 2015 (Représentation professionnelle dans une procédure d’exécution forcée), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2016 3643; FF 2014 8505).

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Art. 258 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220211EinstellungEinstellung; Gericht; Statthalteramt; Beschwerdegegner; Person; Verfahren; Behörde; Meilen; Übertretung; Bezirk; Sachverhalt; Staats; Kammer; Einstellungsverfügung; Bezirks; Verbots; Verfolgung; Verwaltungsbehörde; Befehl; Prozesskaution; Bundesgericht; Präsident; Untersuchung; Akten; Franken; Verbindung; Kanton; Staatsanwaltschaft; Befehls
ZHLF220043Gerichtliches VerbotBerufung; Berufungsklägerin; Störung; Mieter; Verbot; Vorinstanz; Person; Personenkreis; Recht; Fahrzeug; Gesuch; Besucher; Störungen; Fahrzeuge; Gericht; Besucherparkplätze; Unterlagen; Besitz; Verfügung; Entscheid; Grundstück; Störer; Parkplätze; Kontrollschild; Fahrzeugen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160005Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2016 (BA150001-A)Vorinstanz; Recht; Publikation; Verfahren; Entscheid; Aufsicht; Verbot; Amtsblatt; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Rechtsbegehren; Anträge; Verfahrens; Stellung; Parteien; Ausführungen; Obergericht; Verwaltungskommission; Antrag; Gemeinde; Verbots; Ermessen; Kanton; Prozesskosten; Anerkennung; Frist
SOSTBER.2023.14-Beschuldigte; Solothurn; Kanton; Apos; Polizei; Vorhalt; Sachbeschädigung; Recht; Urteil; Marihuana; Beschuldigten; Staat; Freiheits; Freiheitsstrafe; Anklage; Berufung; Verfahren; Betäubung; Betäubungsmittel; Urteils; Sachbeschädigungen; Verfahren; Delikt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Ziffer; Befehl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 30 (6B_384/2020)
Regeste
§ 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).
Verbot; Strasse; Recht; Luzern; Strassen; Urteil; Verbots; Hinweis; Kanton; Verkehr; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; Übertretung; UeStG; Privatklägerin; Strassenverkehr; UeStG/LU; Sinne; Randzeit; Schutz; TENCHIO/TENCHIO; Randzeiten; Sachen; Charakter; Verhalten; Fahrzeug; Hinweisen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017