ZGB Art. 258 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 258 ZGB vom 2025

Art. 258 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 258 Klage der Eltern (1)

1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden.

2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung.

3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 258 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140009Erbschein Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Januar 2014 (EM130540)Berufung; Berufungs; Erbschein; Berufungskläger; Erben; Kinder; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Karrer/Vogt/; Karrer/Vogt/Leu; Vater; Vaters; Behörde; Erbberechtigung; Bestreitung; Obergericht; Erbschaft; Erblasserin; Personen; Bundesgericht; Oberrichter; Ausstellung; Erbscheins; Todes; Aufgr; Mutter; Halbgeschwister
VDHC/2014/42écision; Indemnité; ’indemnité; Assistance; ’assistance; éside; édure; ésident; écembre; ’office; Action; Président; ’Est; ’il; ’action; ésaveu; ération; ’arrondissement; éritiers; élai; Objet; écès; érations; étant; Tappy

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.459-Erblasser; Kindes; Anerkennung; Vater; Kindesverhältnis; Zivilstand; Testament; Kinder; Verfügung; Erben; Recht; Vaters; Vaterschaft; Zivilstandsamt; Entscheid; Beschwerde; Wille; Kindesanerkennung; Verwaltungsgericht; Erblassers; Personen; Zahlvaters; Gesuch; Beschwerdeführern; Schweiz; Willen; Verfahren
BSZB.2021.1 (AG.2021.449)Anfechtung des KindesverhältnissesRecht; Berufung; Ehemann; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Ehemanns; Kommentar; Anfechtung; Gericht; Verfahrens; Klage; Basel; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Schweizer; Entscheids; Erben; Kindes; Anfechtungsklage; Honorar; Kindesverhältnis; Rechtsbeistand; Basler; Schweizerische; Zivilprozess; Aufwand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 9Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag. Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Legitimation; Löschung; Justiz; Basel-Stadt; Eheleute; Urteil; Zivilstandsregister; Kanton; Berichtigung; Justizdepartement; Kantons; Legitimationseintrag; Knabe; Gericht; Ehelicherklärung; Kindes; Register; Eintragung; Unrecht; Aufsicht; Legitimationseintrages; Anfechtung; Verwaltung; Bundesgericht; Zivilstandsregistern; Zivilstandsbeamte; Urteil; Knaben; Ehemann
86 IV 180Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung der Unterstützungspflicht gegenüber einem nach Art. 258 ZGB legitimierten Kinde. Kann der Kassationshof bei Bestreitung der Abstammung des Kindes vom unterhaltspflichtigen Registervater die Rechtsgültigkeit der Ehelicherklärung vorfrageweise überprüfen? Kinde; Kindes; Legitimation; Ehelicherklärung; Nichtigkeit; Basel-Stadt; Rechtsgültigkeit; Eltern; Unterstützungspflicht; Kassationshof; Unterhalt; Vater; ässig; Voraussetzung; Kommentar; Richter; Mangel; Nichtigkeitsgr; Familienstand; Urteil; Kantons; Vernachlässigung; Bestreitung; Registervater; überprüfen; Altersjahr; Legitimationsregister; önne; Kinder; ührt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/47Erleichterte EinbürgerungVater; Schweiz; Kindes; Bürger; Schweizer; Bürgerrecht; Kindesverhältnis; Vaters; Bürgerrechts; Einbürgerung; Erwerb; Mutter; Vaterschaft; Botschaft; Gesuch; Revision; Recht; Voraussetzung; Abstammung; Bürgerrechtsgesetzes; Anerkennung; Urteil; Zahlvaterschaft; Inkrafttreten; Vaterschaftsklage; Altersjahr; Kindesverhältnisses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, Büchler, Jungo, Schweizer ZGB2018