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Obligationenrecht (OR)

Art. 257f OR vom 2024

Art. 257f Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 257f Sorgfalt und Rücksichtnahme

1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 257f Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230134Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsgegnerinnen; Ausweisung; Gericht; Haftung; Vermieterin; Mietverhältnis; Kündigung; Ladenlokal; Erdgeschoss; Büro; Obergeschoss; -gasse; Frist; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mieterin; Parteien; Streitwert; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Liegenschaft; Ausweisungsbefehl; Verfügung; Rechtslage
ZHPF230057AusweisungKündigung; Recht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Gesuch; Beilage; Ausweisung; Beilagen; Verfahren; Streitwert; Tatsachen; Gericht; Eingabe; Begründung; Entscheid; Tatsachenbehauptungen; Mietverhältnis; Schaden; Gesuchs; Ausweisungsgesuch; Frist; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Oberrichter; Verfügung; Winterthur; Rechtsschutz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150077Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schlichtungsverfahren; Rechtspflege; Verfahren; Obergericht; Gesuch; Winterthur; Person; Kündigung; Entscheid; Obergerichts; Miete; Kanton; Klage; Stadt; Pacht; Rechtsbeistand; Hauptsache; Mieter; Lebens; Obergerichtspräsident; Schlichtungsbehörde; Beurteilung; Gesuchs; Gericht; Bestellung; Verhältnisse; Vermieter; Pachtsachen; Kantons
ZHVO120103Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Kündigung; Schlichtungsverfahren; Rechtspflege; Gesuch; Rechtsbeistand; Obergericht; Person; Einkommen; Lebens; Bestellung; Verfahren; Kanton; Schlichtungsbehörde; Rechtsbeistandes; Beurteilung; Gesuchs; Gericht; Kommentar; Vermögens; Akten; Vermieter; Kantons; Rechtsvertreter; Dietikon; Klage; Pacht; Bedürftigkeit; Notbedarf
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