Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) Art. 257b

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 257b OR de 2025

Art. 257b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 257b Habitations et locaux commerciaux

1 Pour les habitations et les locaux commerciaux, on entend par frais accessoires les dépenses effectives du bailleur pour des prestations en rapport avec l’usage de la chose, telles que frais de chauffage, d’eau chaude et autres frais d’exploitation, ainsi que les contributions publiques qui résultent de l’utilisation de la chose.

2 Le bailleur doit, à la demande du locataire, lui permettre de consulter les pièces justificatives.


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Art. 257b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210234ForderungBüroräumlichkeiten; Obergeschoss; Recht; Klage; Mietzins; Miete; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Beklagten; Mietobjekt; Liegenschaft; -strasse; Mietverhältnis; Gericht; Trages; Über; Betreibung; Betriebskosten; Mietzinse; Mietvertrages; Zahlung; Vermieter; Sicherheit; Betrag; Schweizerische; Mietrecht; Sachverhalt
ZHNG190004Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2018 (MG150023)Beweis; Vorinstanz; Nebenkosten; Abrechnung; Mieter; Kläger; Verwaltung; Klägern; Beklagten; Berufung; Saldo; Entscheid; Vermieter; Recht; Beweislast; Verfahren; Parteien; Nebenkostenabrechnung; Hauswartung; Position; Positionen; Rechnung; ähige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 141_2Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz).

Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten.

Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten.
Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Person; Nebenkosten; Haushalts; Entschädigung; Einkommen; Recht; Hilfe; Personen; Anspruch; Leistung; Gemeinde; Sozialamt; Gebühren; Grundbedarf; Vorinstanz; Berechnung; Leistungen; Existenz; Unterstützung; Lebensunterhalt; Haushaltführung; Ausgabe
LUA 06 141_1Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz).

Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten.

Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten. Hilft die nichtunterstützte Person in einem das Übliche überschreitenden Mass bei den Hausarbeiten mit, kann der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Betrag herabgesetzt werden.
Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Person; Nebenkosten; Haushalts; Entschädigung; Einkommen; Recht; Hilfe; Personen; Anspruch; Unterstützung; Leistung; Gemeinde; Sozialamt; Gebühren; Grundbedarf; Vorinstanz; Berechnung; Leistungen; Existenz; Lebensunterhalt; Haushaltführung; Urteil
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