Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 257a OR vom 2025

Art. 257a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 257a Nebenkosten a. Im
Allgemeinen

1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.

2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 257a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200104ForderungKlage; Betreibung; Betrag; Beklagten; Mietzins; Gericht; Mieter; Zahlung; Parteien; Konkurs; Zahlungsbefehl; Verfahren; Verfügung; Betreibungskosten; Mieterkaution; Streitwert; Nebenkosten; Handelsgericht; Rechtsvorschlag; Mietvertrag; Frist; Frist; Gläubiger; SchKG; Zustellung; Kündigung; Höhe; Mietzinse; Schlieren
ZHNG190004Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2018 (MG150023)Beweis; Vorinstanz; Nebenkosten; Abrechnung; Mieter; Kläger; Verwaltung; Klägern; Beklagten; Berufung; Saldo; Entscheid; Vermieter; Recht; Beweislast; Verfahren; Parteien; Nebenkostenabrechnung; Hauswartung; Position; Positionen; Rechnung; ähige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2011/15Entscheid Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend den Erlass einer rechtskräftigen Rückforderung von EL teilweise gut. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer die Anpassung des rechtskräftig festgesetzten Rückforderungsanspruchs und damit die Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung. Die Rückforderungsverfügung kann vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, sodass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2011, EL 2011/15). Präsidentin Karin Huber- Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 26. Oktober 2011 in Sachen A. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Hofer, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der Rückerstattung von EL zur AHV Sachverhalt: Rückforderung; Beschwerde; EL-act; Einsprache; Wiedererwägung; Verfügung; Erlass; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; EL-Durchführungsstelle; Vermögens; Höhe; Rückforderungsverfügung; Beschwerdeverfahrens; Versicherungsgericht; Verwaltung; Anspruch; Einzelfirma; Gallen; Vermögenswerte; Rechtsbegehren; Forderung; Rechtsverbeiständung; Rückforderungsanspruch; Rechtspflege; Treuhänder
LUA 06 141_2Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz).

Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten.

Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten.
Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Person; Nebenkosten; Haushalts; Entschädigung; Einkommen; Recht; Hilfe; Personen; Anspruch; Leistung; Gemeinde; Sozialamt; Gebühren; Grundbedarf; Vorinstanz; Berechnung; Leistungen; Existenz; Unterstützung; Lebensunterhalt; Haushaltführung; Ausgabe
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