OR Art. 257a -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 257a OR de 2025

Art. 257a Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 257a Frais accessoires a. En général

1 Les frais accessoires sont dus pour les prestations fournies par le bailleur ou un tiers en rapport avec l’usage de la chose.

2 Ils ne sont à la charge du locataire que si cela a été convenu spécialement.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 257a Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200104ForderungKlage; Betreibung; Betrag; Beklagten; Mietzins; Gericht; Mieter; Zahlung; Parteien; Konkurs; Zahlungsbefehl; Verfahren; Verfügung; Betreibungskosten; Mieterkaution; Streitwert; Nebenkosten; Handelsgericht; Rechtsvorschlag; Mietvertrag; Frist; Frist; Gläubiger; SchKG; Zustellung; Kündigung; Höhe; Mietzinse; Schlieren
ZHNG190004Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2018 (MG150023)Beweis; Vorinstanz; Nebenkosten; Abrechnung; Mieter; Kläger; Verwaltung; Klägern; Beklagten; Berufung; Saldo; Entscheid; Vermieter; Recht; Beweislast; Verfahren; Parteien; Nebenkostenabrechnung; Hauswartung; Position; Positionen; Rechnung; ähige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2011/15Entscheid Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend den Erlass einer rechtskräftigen Rückforderung von EL teilweise gut. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer die Anpassung des rechtskräftig festgesetzten Rückforderungsanspruchs und damit die Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung. Die Rückforderungsverfügung kann vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, sodass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2011, EL 2011/15). Präsidentin Karin Huber- Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 26. Oktober 2011 in Sachen A. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Hofer, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der Rückerstattung von EL zur AHV Sachverhalt: Rückforderung; Beschwerde; EL-act; Einsprache; Wiedererwägung; Verfügung; Erlass; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; EL-Durchführungsstelle; Vermögens; Höhe; Rückforderungsverfügung; Beschwerdeverfahrens; Versicherungsgericht; Verwaltung; Anspruch; Einzelfirma; Gallen; Vermögenswerte; Rechtsbegehren; Forderung; Rechtsverbeiständung; Rückforderungsanspruch; Rechtspflege; Treuhänder
LUA 06 141_2Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz).

Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten.

Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten.
Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Person; Nebenkosten; Haushalts; Entschädigung; Einkommen; Recht; Hilfe; Personen; Anspruch; Leistung; Gemeinde; Sozialamt; Gebühren; Grundbedarf; Vorinstanz; Berechnung; Leistungen; Existenz; Unterstützung; Lebensunterhalt; Haushaltführung; Ausgabe
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